[GESELLSCHAFTSRECHT] Internationale Mobilität von Unternehmen: Der EuGH lässt den Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens ohne tatsächliche Verlagerung seiner Geschäftstätigkeit zu

In einem viel beachteten Urteil vom 25. Oktober 2017 – Polbud[1]… eröffnet der Gerichtshof der Europäischen Union den Unternehmen die Möglichkeit, sich durch eine Verlegung des Sitzes dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zu unterwerfen, selbst wenn die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat fortgeführt wird. Somit räumt der Gerichtshof den Gesellschaften die freie Wahl des anwendbaren Gesellschaftsrechts ein, sofern die Vorschriften und Formalitäten des Aufnahmestaats eingehalten werden.

Für ein Unternehmen kann es von Interesse sein, entweder seinen Ort der Geschäftsleitung und der tatsächlichen Geschäftstätigkeit („tatsächlicher Sitz“) oder seinen Ort der Eintragung in ein anderes Land zu verlegen, was in der Regel mit einem Wechsel seiner Staatsangehörigkeit einhergeht („satzungsmäßiger Sitz“). Die Beweggründe für eine solche Änderung sind vielfältig und hängen oft mit der Suche nach dem attraktivsten gesellschafts- oder steuerrechtlichen Rahmen zusammen. Innerhalb der Europäischen Union wurden solche Sitzverlegungen nicht immer von allen Mitgliedstaaten zugelassen – und werden teilweise auch heute noch nicht zugelassen –, was die – verheerende – Auflösung der Gesellschaft oder eine Änderung ihrer Rechtsform zur Folge haben kann.

Im Rahmen der Niederlassungsfreiheit wurden die Möglichkeiten für solche Verlegungen im europäischen Recht schrittweise erweitert. Zum einen strebt das abgeleitete europäische Recht seit Jahren eine Harmonisierung des Gesellschaftsrechts an, insbesondere durch Bestimmungen zu Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und internationalen Sitzverlegungen. Zwar ist die grenzüberschreitende Fusion in einer Richtlinie nur für Kapitalgesellschaften vorgesehen, wurde die Societas Europaea (SE) jedoch mit der bemerkenswerten Besonderheit geschaffen, dass sie ihren Sitz durch einen einfachen Beschluss des Leitungs- oder Verwaltungsorgans in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und sich dort niederlassen kann. Eine Richtlinie zur Verlegung des Sitzes oder zur internationalen Umwandlung der Rechtsform wurde bislang noch nicht erlassen.

Andererseits vertritt der Gerichtshof der Europäischen Union seit 1988 unermüdlich den Grundsatz der freien Verlegung des Sitzes und der Umwandlungen zwischen den Mitgliedstaaten durch Sitzverlegungen oder Fusionen[2].

Die Besonderheit des Urteils in der Rechts s ache Polbud liegt darin, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass sich der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit bei der Verlegung des Sitzes innerhalb der Europäischen Union auch auf den Fall erstreckt, in dem der satzungsmäßige Sitz – Ort der Eintragung – in einen neuen Aufnahmemitgliedstaat verlegt wird, selbst wenn der tatsächliche Sitz der Gesellschaft eindeutig im Herkunftsstaat verbleibt.

1. Die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes ist durch die Niederlassungsfreiheit geschützt

Im Mittelpunkt dieses Urteils steht die nach polnischem Recht gegründete Gesellschaft Polbud, die beschlossen hat, ihren satzungsmäßigen Sitz nach Luxemburg zu verlegen, dabei jedoch ihre Haupttätigkeit sowie ihren tatsächlichen Sitz in Polen beizubehalten. Nach ihrer Eintragung in das luxemburgische Handelsregister als luxemburgische Gesellschaft beantragte die Gesellschaft Polbud ihre Löschung aus dem polnischen Handelsregister, in dem sie noch eingetragen war. Dieser Antrag wurde vom Registergericht abgelehnt, das die Löschung aus dem Register von der Auflösung der Gesellschaft im Rahmen eines Liquidationsverfahrens abhängig machte (was natürlich mit administrativen, steuerlichen und finanziellen Auflagen verbunden ist).

Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens befasste sich der EuGH mit der Frage der Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht, insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit[3], der polnischen Bestimmungen, wonach die Löschung der nach Luxemburg verlegten Gesellschaft von deren Liquidation abhängig gemacht wird.

Gemäß dem Urteil des EuGH hatte das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz rechtswirksam verlegt, da die vom Aufnahmestaat geforderten Anknüpfungsvoraussetzungen erfüllt waren, unabhängig vom Ort seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Herkunftsstaat war nicht berechtigt, die Liquidation der Gesellschaft zu verlangen, da das polnische innerstaatliche Recht es Gesellschaften nach nationalem Recht ermöglichte, ihre Rechtsform ohne vorherige Liquidation zu ändern. Der Grundsatz an sich ist nicht neu, doch der EuGH erweitert die Niederlassungsfreiheit deutlich.

Im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung[4]bietet der Fall Polbud dem EuGH somit die Möglichkeit, zu einem Fall der Verlegung des Sitzes unter Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit Stellung zu nehmen, der zwei bisher unbekannte Aspekte aufweist:

  • Im vorliegenden Fall musste der EuGH – im Gegensatz zu einem Großteil der übrigen Urteile zu diesem Thema – nicht über Beschränkungen des Aufnahmestaats, sondern über Beschränkungen des Herkunftsstaats entscheiden.
  • Hier ging es um die Frage, ob sich die Gesellschaft Polbud auf die Niederlassungsfreiheit berufen konnte, um sich ihrer Liquidation zu widersetzen, obwohl sie (zumindest zunächst) erklärte, ihren tatsächlichen Sitz und ihre Haupttätigkeit im Herkunftsstaat beibehalten zu wollen.

Mit seiner Entscheidung zugunsten der Mobilität des Unternehmens Polbud ohne Einschränkung hinsichtlich des tatsächlichen Sitzes bekräftigt der EuGH seinen sehr weit gefassten Ansatz hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Freiheit umfasst somit nach Ansicht des EuGH auch den Fall einer Gesellschaft, die lediglich eine andere Rechtsform in Anspruch nehmen möchte, ohne dabei ihren tatsächlichen Sitz zu verlegen.

2. Ablehnung von Beschränkungen, die über die des Aufnahmemitgliedstaats hinausgehen

Jede Einschränkung der Niederlassungsfreiheit, die der Herkunftsmitgliedstaat vornehmen möchte, muss gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu einem Ziel von allgemeinem Interesse stehen. Es überrascht kaum, dass der EuGH das im vorliegenden Fall geltend gemachte Ziel des Schutzes von Gläubigern, Minderheitsaktionären und Arbeitnehmern zurückgewiesen hat und zu dem Schluss gelangte, dass die Forderung nach einer Liquidation vor der Auflösung der Gesellschaft unverhältnismäßig sei, da der Aufnahmemitgliedstaat den Fortbestand dieser Gesellschaft ermöglicht. Zwar besteht die Gefahr, dass die Interessen der Gläubiger, Arbeitnehmer oder Minderheitsaktionäre durch die Auflösung der Gesellschaft gefährdet werden könnten. Diese könnten jedoch durch weniger einschneidende Maßnahmen als eine Liquidation geschützt werden (beispielsweise durch eine Veröffentlichungs- oder Konsultationspflicht oder die obligatorische Bestellung von Sicherheiten usw.).

3. Risiken und Perspektiven bei der Verlegung des Firmensitzes innerhalb der Europäischen Union

Der Gerichtshof weist in seinem Urteil in der Rechtssache Polbud jeglichen Gedanken eines Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung des Niederlassungsrechts zum Zwecke der Inanspruchnahme günstigerer Rechtsvorschriften zurück[5] trotz des oft künstlichen Charakters der Trennung zwischen satzungsmäßigem Sitz und tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit. Diese äußerst wohlwollende Haltung wird das „Forum Shopping“ zweifellos fördern . Aufgrund der mangelnden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Anknüpfungskriteriums zur Bestimmung der Staatsangehörigkeit von Gesellschaften ist es ratsam, vor der Umsetzung einer grenzüberschreitenden Mobilität die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu prüfen.

Unternehmen, die diese Freiheit nutzen möchten, müssen daher sorgfältig prüfen, ob das angestrebte Aufnahmeland eine solche Anwendung seines Rechts auf Unternehmen zulässt, deren tatsächlicher Sitz sich weiterhin im Herkunftsmitgliedstaat befindet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass dieses „Forum Shopping“ im Gesellschaftsrecht durch die Rechtsvorschriften in Bereichen begrenzt wird, die anderen Anknüpfungskriterien unterliegen, beispielsweise im Insolvenzrecht oder im Arbeitsrecht, …

Derzeit sieht das französische Recht den satzungsmäßigen Sitz als maßgebliches Kriterium vor[6] , das jedoch durch das Kriterium der Ausübung einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit ergänzt wird, insbesondere um Missbrauch zu verhindern. Umgekehrt verpflichtet jedoch der tatsächliche Sitz allein grundsätzlich nicht zur Eintragung, sodass der Sitz einer in Frankreich eingetragenen Gesellschaft in einen Aufnahmemitgliedstaat verlegt werden könnte, ohne dass dies Auswirkungen auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft hätte.

Aufgrund der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesem Konflikt hinsichtlich der Anknüpfungskriterien zwischen den Mitgliedstaaten wurden kürzlich Folgenabschätzungen zum Entwurf der14. Richtlinie über grenzüberschreitende Übertragungen vorgelegt, die die Europäische Kommission jedoch bislang nicht davon überzeugen konnten, einen Richtlinienvorschlag vorzulegen.

Da es keine einheitliche europäische Regelung gibt, ist davon auszugehen, dass der „Wettbewerb“ zwischen den nationalen Gesellschaftsrechten – die bestrebt sind, die Verlegung von Firmensitzen ausländischer Unternehmen anzuziehen und ihr innerstaatliches Recht zu fördern – nach der Veröffentlichung dieses Urteils sicherlich weiter zunehmen wird.

 

Dr. Antje Luke und Jessica Noy-Gsell


[1] Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud, C-106/16, ECLI:EU:C:2017:804.

[2] Urteil „Daily Mail“ (EuGH, 27. September 1988, Rechtssache C-81/87), Centros (9. März 1999, Rechtssache 212-97), Überseering (5. Nov. 2002, Rechtssache C-208/00), Inspire Art (30. Sept. 2003, Rechtssache C-167/01), SEVIC (13. Dez. 2005, Rechtssache C-411/03), Cartesio (16. Dez. 2008, Rechtssache C-210/06) und VALE (12. Juli 2012, Rechtssache C-378/10).

[3] Artikel 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

[4] Insbesondere das Urteil in der Rechtssache Cartesio vom 16. Dezember 2008, C-210/06, ECLI:EU:C:2008:723.

[5] Urteil vom 25. Oktober 2017, POLBUD, C-106/16, ECLI:EU:C:2017:804, Randnummer 40: „Stellt die Tatsache, dass der satzungsmäßige oder tatsächliche Sitz einer Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit dem Ziel gegründet wird, von günstigeren Rechtsvorschriften zu profitieren, für sich genommen keinen Missbrauch dar.“

[6] § 1837 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 210-3 des Handelsgesetzbuchs.