Während sich Anwälte, Unternehmen und Richter über die finanziellen Vorteile der Inanspruchnahme einer Mediation befragen, so haben die Mediatoren selbst oft den Eindruck, dass ihre Aufgabe nicht in der entsprechenden Höhe der Leistungen, die sie den Unternehmen zur Verfügung stellen, honoriert wird1. Sie tragen dazu bei, in wenigen Wochen, manchmal auch in nur wenigen Stunden, einen Konflikt beizulegen, für den seit Monaten oder Jahren keine Lösung gefunden werden konnte. Überdies stellen sie die Kommunikation zwischen den Parteien wieder her und unterstützen häufig die Wiederaufnahme von wirtschaftlichen Beziehungen. Mediatoren werden fachspezifisch ausgebildet, unterziehen sich einer Prüfung zur Feststellung ihrer Kompetenzen und haben folglich Anrecht auf eine entsprechende Vergütung. Im Allgemeinen wünschen sich die Mediatoren eine größere finanzielle Anerkennung ihres Beitrags zur Lösung eines Streitfalls seitens der Unternehmen. Grundsätzlich sei die Zahlung eines Erfolgshonorars nicht möglich, da diese Art der Vergütung die Unparteilichkeit des Mediators in der Streitsache in Frage stellen würde. Die Teilnehmer der Konferenz waren also dazu aufgerufen, sich zu der Frage zu äußern, ob die Tätigkeit als Mediator unter den gegebenen Umständen tatsächlich gewinnbringend ist? Welches sind die Zukunftsaussichten für diese Tätigkeit?
1. Grundlagen der Vergütung
Es muss zwischen gerichtlich angeordneter Mediation im Rahmen eines Gerichts- oder Schnellverfahrens (Artikel 131-1 frz. Zivilprozessordnung) einerseits und „vertraglicher“ Mediation, die von den Parteien jederzeit in Anspruch genommen werden kann, anderseits, unterschieden werden. Seit 1995 geht die frz. Zivilprozessordnung davon aus, dass die Vergütung eines Mediators in einer gerichtlich angeordneten Mediation vom Richter nach deren Beendigung festgesetzt wird (Artikel 131-13 frz. Zivilprozessordnung). Die Leistung des Mediators unterliegt also keinem Tarif, sondern seine Tätigkeit wird von einem Richter bemessen. Indes sieht der Gesetzgeber vor, dass die Höhe der Vergütung eines Mediators bereits bei seiner Ernennung festgelegt werden kann. Der Richter muss die Höhe der Vorschusszahlung auf die Vergütung des Mediators möglichst in Höhe der tatsächlich zu erwartenden Vergütung festlegen (Artikel 131-6 frz. Zivilprozessordnung). Dies schließt die Berücksichtigung von nicht vorhersehbaren Faktoren zum Zeitpunkt der Benennung, wie z.B. den Abschluss eines Vergleichsprotokolls zwischen den Parteien, wodurch das Gerichtsverfahren beendet werden würde, aus.2 Im Prinzip übernehmen die Parteien die Vergütung des Mediators im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Mediation zu gleichen Teilen.3 Dagegen geben die Bestimmungen von Artikel 1528 ff. der frz. Zivilprozessordnung, anwendbar seit dem Jahre 2012 auf „vertragliche“ Mediationen, keinen Aufschluss hinsichtlich der Frage der Vergütung eines Mediators. Da allerdings gerichtlich angeordnete und „vertragliche“ Mediation denselben Grundprinzipien4 unterliegen, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass auch einem „vertraglichen“ Mediator eine Vergütung zusteht. Es muss ebenfalls der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ein „vertraglicher“ Mediator durch einen nicht ergebnisorientierten Dienstleistungs- oder Werkvertrag französischen Rechts an die Parteien gebunden ist, d.h. er verpflichtet sich nicht, eine abschließende Einigung herzustellen, sondern die ihm anvertraute Aufgabe nach seinen besten Möglichkeiten zu erfüllen. Häufig wenden sich Parteien, die spontan eine ,,vertragliche“ Mediation anberaumen möchten, an ein Mediationszentrum (wie z.B. das CMAP in Paris, die CFACI in Paris, die ICC in Paris oder die WIPO in Genf), die das Verfahren verwalten. Damit unterwerfen sich die Parteien den Vorschriften des betroffenen Zentrums, sowie den Vergütungsmodalitäten für die dort zugelassen Mediatoren.
2. Festlegung der Vergütung
Heutzutage schlagen viele Anwalts-Mediatoren, die von dieser ,,selbstbestimmten“ Art der Parteien, ihre Konflikte beizulegen, überzeugt sind, den Parteien vor, eine Lösung ihres Streitfalls unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen zu finden und nicht unter Anwendung von juristischen Positionen, die sie vor einem Gericht (staatlich oder schiedsgerichtlich) verteidigen. Diese Mediatoren haben die Erfahrung gemacht, dass es möglich ist, anstatt zu einer ,,zero-sum“ Lösung, zwangsläufiges Ergebnis einer gerichtlichen Entscheidung, nach durchdachten Verhandlungen im Rahmen einer Mediation zu einer ,,non-zero“ oder ,,win-win“ Lösung zu kommen. Um die Mediation in unserer Kultur der Konfliktlösung bekannt zu machen und dazu beizutragen, dass sie angenommen wird, sind manche Mediatoren dazu bereit, kostenlos oder gegen eine geringe Vergütung zu arbeiten.
,,Man wird nicht als „Mediator“ geboren, man wird es“ hätte Simone de Beauvoir sagen können. Ein künftiger Mediator muss sich ausbilden lassen, sich Prüfungen unterziehen und Berufserfahrung sammeln, bevor er eine erste Wirtschafts-, gerichtlich angeordnete oder vertragliche Mediation leiten kann. Auch wenn der Titel ,,Mediator“ nicht geschützt oder denen vorbehalten ist, die ein Diplom abgelegt haben, ist doch festzustellen, dass Parteien in einer Mediation Garantien hinsichtlich der Ausbildung und Berufserfahrung ,,ihres“ künftigen Mediators wünschen. Deshalb wurde z.B. in Deutschland der Titel ,,zertifizierter Mediator“ eingeführt. Um diesen Titel zu führen, muss die betroffene Person nachweisen können, ein Minimum an Ausbildungsstunden geleistet zu haben.5 Auch wenn in Frankreich der Titel Mediator ebenfalls nicht geschützt ist, wenden sich in der Praxis Richter und Unternehmen an die Zentren, die über einen ,,Fundus“ von bei ihnen zugelassenen Mediatoren verfügen (z.B. ,,Mediator CMAP“), wobei sie nicht nur über deren notwendigen persönlichen und moralischen Qualitäten informiert sind, sondern auch über Ausbildung und Berufserfahrung.6 Es muss an dieser Stelle betont werden, dass das CMAP eine ausgezeichnete praxisorientierte Ausbildung für Mediatoren anbietet. Vor deren Zulassung und von Anfang an begleitet es die Kandidaten, die eine Reihe von Hürden in Form von Prüfungen überwinden müssen. Gemäß dem Sprichwort ,,jede Mühe verdient Vergütung“, hat jeder Mediator Anspruch auf eine Vergütung, die seiner Investition, sei es zeitlicher oder monetärer Natur, zur Weiterbildung zum ,,zugelassenen“ Mediator eines Zentrums Rechnung trägt. Erst nach Ablauf etlicher Jahre wird man ihm die Leitung einer Wirtschaftsmediation anvertrauen. In diesen Mediationen bevorzugen oder verlangen sogar die Richter, die Parteien und ihre Anwälte häufig, dass der Mediator über spezifische Kenntnisse in verschiedenen Rechtsbereichen verfügt. Wenn der Mediator, der aufgrund seiner Ausbildung, Berufserfahrung und Fachkenntnisse benannt wurde, hauptberuflich als Anwalt tätig ist und eine Kanzlei betreibt, allein oder mit Partnern, fällt es ihm schwer, unentgeltlich oder gegen eine bescheidene Vergütung tätig zu werden, da die Zeit, die er mit den Parteien in einer Mediation verbringt, es ihm nicht erlaubt, die Kosten seiner Kanzlei zu decken und in angemessener Weise zu deren Jahresbudget beizutragen. Folglich müssten die Honorare eines Mediators, der als Anwalt tätig ist, denjenigen entsprechen, die er seinen eigenen Mandanten in Rechnung stellt.7
2.1. Die Basis: Vergütung nach aufgewandter Zeit
In Wirtschaftsmediationen schwanken die Stundensätze zwischen 150 bis 600 € oder USD8. Ihre Höhe hängt ab von der Bedeutung der Angelegenheit und ihrem nationalen oder internationalen Charakter. So ist der Stundensatz für eine Mediation, die in zwei Sprachen geführt wird, höher, als für eine einsprachige Mediation. Es stellt sich dann die Frage, ob die administrativen Kosten des Zentrums – das über besonders qualifiziertes Personal zur Verwaltung der Mediationen verfügt, um z.B. den Kontakt mit den Richtern im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Mediation zu gewährleisten – getrennt beglichen werden müssen oder vom Stundensatz des Mediators abzuziehen sind. In der Tat scheinen derzeit zwei Varianten praktiziert zu werden. Entweder berechnet das Zentrum die durch den Mediator aufgewandte Zeit, zahlt ihm zwei Drittel davon als Honorar aus und behält ein Drittel zur Deckung seiner Kosten zurück9, oder das Zentrum rechnet seine administrativen Kosten getrennt vom Honorar des Mediators ab.10 Im ersten Fall würde der Mediator anstatt 300, 500 oder 600 € im Fall einer wichtigen internationalen Mediation nur 200, 333 oder 400 € erhalten, obwohl die Parteien davon ausgehen, ihn zu einem wirtschaftlich wettbewerbsfähigen Stundensatz zu bezahlen. Im zweiten Fall stellt das Zentrum den Parteien einen Betrag zwischen 1.500 bis 30.000 € oder USD für seine Dienste in Rechnung, wobei die Höhe vor allem von der für die Verwaltung der Mediation und für die Auswahl des durch seine Sprach- und Fachkenntnisse geeigneten Mediators notwendigen Zeit abhängig ist. In diesem Fall wird der Mediator separat durch das Zentrum abgerechnet und ihm wird die Totalität seiner Vergütung ohne Abzüge ausgezahlt. Die getrennte Berechnung von administrativen Kosten und Honoraren wird im Übrigen generell in der Schiedsgerichtsbarkeit angewandt, wenn das Verfahren von einem Zentrum verwaltet wird.
Eine Unterscheidung scheint heute geboten: in Fällen von gerichtlich angeordneter Mediation ist es naturgemäß für einen Richter schwierig, die Vergütung eines Mediators festzulegen, da dessen Arbeit nicht, wie z.B. diejenige eines gerichtlich bestellten Experten, dazu dient, den Richter über bestimmte Sachverhalte aufzuklären, sondern er unter strikter Vertraulichkeit mit den Parteien zusammen arbeitet. Obwohl der gerichtlich bestellte Mediator durch den Richter benannt wurde und in gewisser Weise mit der Justiz verbunden ist, tauscht er sich nicht mit dem Richter aus, und die durch den Mediator erbrachten Tätigkeiten sind für diesen schwer nachvollziehbar.11 Vor diesem Hintergrund würde eine Unterscheidung zwischen den administrativen Kosten des Zentrums und dem Stundensatz des Mediators nur Verwirrung stiften und muss im Interesse der Förderung von gerichtlich angeordneten Mediationen vermieden werden. Ansonsten würde der Handhabbarkeit von gerichtlich angeordneten Mediationen geschadet werden.12 Im Rahmen „vertraglicher“ Mediationen hingegen gibt es keinen Grund, warum die Zentren künftig nicht ihre administrativen Kosten von den Stundensätzen der Mediatoren trennen sollten. Eine Einheitsabrechnung, die in der Einführungsphase der wirtschaftlichen Mediation begründet war, führt jedoch dazu, dass ein Anwalts-Mediator mit seinem Stundensatz zur Deckung der Kosten von zwei Strukturen beiträgt, nämlich derjenigen des Zentrums und seiner Kanzlei. Unter diesen finanziellen Bedingungen wäre ein Mediator, der einer Anwaltskanzlei angeschlossen ist, dazu gezwungen, eine Wahl zu treffen und könnte sich ggf. nicht vollumfänglich seiner Tätigkeit als Mediator widmen, die ansonsten vollkommen vereinbar und komplementär zu der Tätigkeit eines Anwalts ist, der innerhalb einer Struktur arbeitet.
2.2. Vergütung nach Streitwert?
Derzeit steht weder die Vergütung von gerichtlich angeordneten Mediationen, noch diejenige von „vertraglichen“ Mediationen in einem Verhältnis zum Streitwert. Dies ist hingegen in internationalen Schiedsverfahren der Fall, ohne dass damit die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters in Frage gestellt wird. In der aktuellen Praxis13 ist allerdings der Streitwert ein Faktor zur Bestimmung des angewandten Stundensatzes. Gleichwohl stehen weder die Anforderungen an die Unabhängigkeit, die Neutralität und die Unparteilichkeit eines Mediators einer Vergütung in Abhängigkeit vom Streitwert entgegen14, wie im Übrigen im Rahmen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit praktiziert.
2.3. Das Tabu: die Vergütung nach erbrachter Leistung?
Alle Praktiker scheinen sich darüber einig zu sein, dass ein Mediator keinen Anspruch auf eine Vergütung in Abhängigkeit des erbrachten Erfolgs oder des geleisteten Dienstes („service rendu“) hat15. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass eine solche Vergütung nicht mit der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Neutralität des Mediators vereinbar sei, der ansonsten, entgegen dieser Prinzipien, ein Interesse am Ausgang der Mediation hätte, womit das Unterschreiben eines abschließenden Protokolls gemeint ist.16 Einfach ausgedrückt, könnte der Mediator eventuell die Parteien geradezu zu einem Vergleich „drängen“, was nur schwer mit der Autonomie und vertraglichen Freiheit der Parteien vereinbar wäre. In diesem Fall könnte sich der Mediator eventuell auch nicht die notwendige Zeit nehmen, um den Parteien zuzuhören, die oft latenten Konflikte zu ergründen, die sich hinter dem nach außen hin rein wirtschaftlichen Streitfall verbergen und vernachlässigen, sich um den zwischenmenschlichen Aspekt der Angelegenheit zu kümmern. Darüber hinaus sind sich alle Mediationserfahrenen sicherlich darüber einig, dass der Erfolg in einer Mediation nur schwer messbar ist. Oft gelingt es nicht, im Rahmen einer Mediation einen sofortigen Vergleich zu schließen, vor allem wenn die Parteien ihre Streitigkeiten seit Jahren vor den Gerichten austragen. Häufig kommt es Monate später zu einem Vergleich, nachdem die Mediation offiziell gescheitert ist. Man spricht auch von einem mittelfristigen Ergebnis der Mediation. Allerdings erscheint es angebracht, diese Aussage zu nuancieren. Wenn tatsächlich die Vergütung des Mediators nach Zeitaufwand zu einem je nach Schwierigkeit der Angelegenheit, dem Streitwert, ihrem nationalen oder internationalen Charakter und den erforderten Sprachen festgesetzten Stundensatz den Eigenarten, Anforderungen und Erfordernissen der Mediation angemessen ist, kann es jedoch noch andere Umstände über den Zeitaufwand hinaus geben, die der Mediator anwendet und die zu einer unerwarteten und schnellen Lösung, die keine der Parteien in Betracht gezogen hatte, führen. Jeder Einzelfall ist unterschiedlich. Dabei kann an die Vorbereitung des Mediators gedacht werden, seine Erfahrung, seine Fähigkeit zum aktiven Zuhören, seine Konzentration und, „last but not least“, seine gesamte Persönlichkeit.
In dem Bemühen, Neutralität und Unabhängigkeit des Mediators nicht durch eine erfolgsabhängige Vergütung in Gefahr zu bringen, schlägt man in das andere Extrem über, d.h. man „honoriert“ überhaupt nicht eine erbrachte Dienstleistung, deren Qualität über die geleistete Zeit und die Bedeutung und Schwierigkeit der zu behandelnden Angelegenheit hinaus geht. Wie soll ein Mediator vergütet werden, der, anstatt mit den Parteien und deren Anwälten Tage und Wochen in Mediation zu verbringen, die Fähigkeit hat, durch sein aktives Zuhören beträchtliche wertvolle Zeit für die Parteien einzusparen? Ist es angemessen, einen solchen Mediator, der selbst weniger Zeit aufgewandt hat und den Parteien in der Mediation Zeit für die Lösung ihres Streitfalls erspart hat, genau aufgrund dieser Tatsache weniger zu vergüten? Eine solche Lösung scheint unbefriedigend und unangemessen zu sein.
Wie kann also ein Gleichgewicht zwischen Neutralität, Unabhängigkeit, erbrachter Leistung und wirtschaftlicher Angemessenheit erreicht werden?
In ,,vertraglichen“ und eventuell auch in gerichtlich angeordneten Mediationen ist es denkbar, den Zentren eine größere Rolle hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung des Mediators oder des entsprechenden Vergütungsvorschlags an den Richter zuzumessen. So könnte ein Zentrum in aller Unabhängigkeit dazu befugt sein, die Vergütung des Mediators ,,ab- oder aufzurunden“, unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien und nach Rücksprache mit den Parteien über den Ablauf der Mediation. Die Zentren befragen bereits jetzt die Parteien und ihre Anwälte zu ihren Eindrücken über die Mediation und informieren teilweise den Mediator über dieses Feedback. Es wäre falsch anzunehmen, dass eine erfolgreiche Mediation immer diejenige ist, die schnellstmöglich zu einem Vergleich geführt hat. Wenn dies auch das erste von den Parteien verfolgte Ziel ist, so gibt es ebenfalls Mediationen, in denen eine Partei offen ihren Dank und ihre Zufriedenheit ausdrückt, mit der anderen Partei an diesem Vorgang teilgenommen zu haben, unabhängig von der Frage eines abschließenden Vergleichs. All diese Umstände, die die Zentren einzuschätzen wissen, könnten also Einfluss auf die Festlegung der Vergütung des Mediators im Rahmen einer Spanne von Stundensätzen haben, abhängig von einer bestimmten Anzahl von objektiven (Schnelligkeit, Schwierigkeit der Angelegenheit etc.) und subjektiven Kriterien, darunter im Besonderen die Zufriedenheit der Parteien und ihrer Anwälte.
So könnte der einem Richter angekündigte Stundensatz für eine gerichtlich angeordnete Mediation oder der mit den Parteien abgesprochene Stundensatz für eine ,,vertragliche“ Mediation, unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Angelegenheit, zwischen 300 und 400 € liegen oder bei besonders komplexen und internationalen Mediationen zwischen 500 und 600 €, zuzüglich der administrativen Kosten des Zentrums, die getrennt abgerechnet werden.17 Der Richter könnte die von den Parteien zu begleichende Vorschusszahlung festlegen, indem er den Mittelwert dieser Sätze zugrunde legt, d.h. einen Stundensatz von 350 €. Eine solche Lösung ist nicht neu, da sie sich an die Praktiken der Zentren für Schiedsgerichtsbarkeit anlehnt. Den Prinzipien der Neutralität und Unabhängigkeit des Mediators wäre ebenfalls Rechnung getragen, denn ein möglicherweise schnell erzielter Vergleich wäre nicht ausschlaggebend für die Frage, ob der Mediator eine über die Erfüllung seiner Aufgabe hinausgehende Leistung für die Parteien erbracht hat. Im Gegenteil, die anderen der Mediation eigenen Merkmale, so wie Konfliktanalyse durch den Mediator im Rahmen seiner Vorbereitung, sein aktives Zuhören, seine Empathie, das Führen von Einzelgesprächen etc. könnten ebenfalls in die Waagschale geworfen werden, in der einen wie in der anderen Richtung. Selbstverständlich setzt eine solche Lösung ein großes Vertrauen in die Verwaltung durch die Zentren voraus. Da dies in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit angewandt wird, darf man zuversichtlich sein, dass es auf die Mediation übertragbar ist.
3. Schlussfolgerungen
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Tätigkeit eines Mediators heute teilweise, vor allem in bedeutenden Streitfällen, durchaus einträglich sein kann. Allerdings führt die Aktivität als Mediator heute für einen Anwalt-Mediator zu einem Gewinnverlust im Hinblick auf die finanziellen Zwänge, die ihm die Struktur seiner Kanzlei auferlegt, vor allem durch den Abzug der administrativen Kosten des Zentrums von seinem Honorar.
Unter diesen Bedingungen wird die Tätigkeit als Mediator für einen von der Mediation überzeugten Anwalt-Mediator nur eine Nebentätigkeit sein können. Es wäre gleich wohl an der Zeit, fast zwanzig Jahre nach Aufnahme der Mediation in die französische Zivilprozessordnung, die Frage der Vergütung zu überdenken. Mit Ausnahme vielleicht der gerichtlich angeordneten Mediation, wäre es denkbar, in ,,vertraglichen“ Mediationen die administrativen Kosten getrennt von den Honoraren des Mediators abzurechnen, der diese, anstatt zu zwei-drittel, vollständig erhalten würde. Anschließend sollte über ein System variabler Stundensätze nachgedacht werden, was es den Zentren erlauben würde, nach Abschluss der Mediation und unter Berücksichtigung der ,,erbrachten Leistung“ in Bezug auf alle Aspekte der Mediation und ihren Ablauf, die Vergütung des Mediators anzupassen bzw. ,,auf- und abzurunden“, ohne hierdurch jedoch dessen Unabhängigkeit und Neutralität zu gefährden.
* Martin Hauser, Dr. iur., M.C.J (NYU), Avocat au Barreau de Paris/ Rechtsanwalt, Schiedsrichter/ Mediator CMAP, BMH AVOCATS, 29 rue du Faubourg Saint Honoré, 75008 Paris, mhauser@bmhavocats.com . Der vorliegende von Irene Mika und Martin Hauser aus dem Französischen übersetzte Beitrag beruht auf einer Stellungnahme des Autors anlässlich des vom Centre de Médiation et d’Arbitrage de Paris (CMAP) und der Pariser Rechtsanwaltskammer am 7. November 2013 in Paris organisierten Kolloquiums « Les Enjeux Financiers de la Médiation Commercial » im Rahmen des Round Table « La Médiation, une activité rémunératrice ? Quelles perspectives d’avenir ? ».
1 Einleitung von Herrn Jean-Bernard Dagnaud, Mediator CMAP und Moderator des Round Table.
2 Vincent Vigneau, Chronique de jurisprudence de la Cour de cassation – Deuxième Chambre civile, Recueil Dalloz 2007, S. 2336 f. « La mission du médiateur et les critères de sa rémunération » Nr. 5
3 Artikel 22-2 des Gesetzes Nr. 95-125 vom 8. Februar 1995 zur Organisation der Gerichtsbarkeit und des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts; siehe zu diesem Thema auch den « Guide for Regulating Dispute Resolution (GRDR) », III. Costs, A. General, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/Guide for Regulating Dispute Resolution GRDR Principles.pdf : “Generally the parties should carry the costs of resolving their dispute by the use of ADR procedures, while the cost of court proceedings may be partially borne by the general public. In procedures where the parties do not have initiation control, the costs of the procedure and reasonable party expenses should be borne according to the procedures for cost assessment appropriate in the legal system. In procedures with initiation control the parties should by default share the costs of the procedures and pay their own expenses. Mandatory extrajudicial dispute resolution may not impose costs to a degree that hinders access to the courts.” und Anm. von Felix Steffek, Guide for Regulating Dispute Resolution (GRDR), ZKM 5/2013 S. 136-139 (137)
4 http://www.courdecassation.fr/publications cour 26/bulletin information cour cassation 27/hors serie 2074/mediation 8925.html :« La médiation judiciaire et la médiation conventionnelle obéissent l’une comme l’autre aux mêmes principes fondamentaux de libre choix des parties à y recourir, de confidentialité, de compétence du médiateur soumis à une déontologie, et de bonne foi de tous les participants sans le respect desquels il n’y a pas de médiation » (letzter Aufruf der Internetseite am 2. November 2013)
5 Das deutsche Mediations-Gesetz (MediationsG) ist am 26. Juli 2012 in Kraft getreten; allerdings kann der Titel ,,zertifizierter Mediator“, der wahrscheinlich eine Weiterbildung von 120 Stunden voraussetzen wird, derzeit nicht getragen werden, da die Verordnung zur Anwendung dieses Gesetzes immer noch aussteht.
6 Vgl. Béatrice Blohorn-Brenneur, La médiation judiciaire en France : bilan de 10 ans de pratique (1995-2005), Gaz. Pal. 12. Mai 2005 Nr. 132 S. 2
7 Es ist nicht ungewöhnlich, dass auf einen bestimmten Fachbereich spezialisierte Anwälte, die ihre Mandanten im Rahmen einer Mediation beraten, einen Stundensatz von 500 € abrechnen, wobei der Mediator, der über die gleichen Fachkenntnisse verfügen muss, auf der Basis eines Stundensatzes von 200 € bezahlt wird.
8 Aus der Vergütungstabelle des CMAP ergeben sich Stundensätze zwischen 300 bis 600 €; aus derjenigen der CFACI 300 bis 500 €. Sabine Koenig, Germany, in : Giuseppe de Palo, Mary B. Trevor, EU Mediation law and practice, Oxford 2013, S. 146 erwähnt üblicherweise von Mediatoren mit den Parteien verhandelte Stundensätze von 150 bis 500 €.
9 Das CMAP in Paris zum Beispiel
10 Die ICC in Paris und die WIPO in Genf zum Beispiel; die Honorartabelle der CFACI bestimmt nur eine „nicht zurückzahlbare Verfahrensgebühr“ von 250 oder 500 €, während Art. 8 der Mediationsordnung CFACI von einer „Verfahrensgebühr“ und von „Verfahrenshonorar“ spricht, ohne diese näher zu bestimmen.
11 Evelyne Serverin, Le médiateur civil et le service public de la justice, RTD Civ. 2003 S. 229 f.
12 Evelyne Serverin, op.cit. S. 229 f.: « Les obstacles d’ordre financier figurent parmi ceux que les juges relèvent le plus souvent pour justifier cette attitude abstentionniste ».
13 Vgl. Mediations-Vergütungstabelle des CMAP und der CFACI
14 An dieser Stelle möchte ich herzlich Herrn Dr. Felix Wendenburg, stellvertretender wissenschaftlicher Leiter des Master-Studiengangs Mediation an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder), Deutschland, für seine wertvollen Informationen zu der Situation in Deutschland danken.
15 Anders jedoch die Mediationsordnung CFACI vom 7.11.2013: „Artikel 8 Kosten des Mediationsverfahrens 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Mediationsverfahrens. Diese umfassen die Verfahrensgebühr, das Verfahrenshonorar, im Falle einer Einigung das Vergleichshonorar sowie mit den Parteien abgestimmte Auslagen des Mediationszentrums und des Mediators. 8.5. Die Verfahrensgebühr, das Verfahrenshonorar und das Vergleichshonorar bestimmen sich nach der Honorarordnung zu dieser Mediationsordnung.“ Jedoch erscheint die Honorarordnung unvollständig, da sie die Berechnung des Vergleichshonorars nicht bestimmt.
16 Cass. civ. 22 mars 2007 n° de pourvoi 06-11790: « Attendu, selon l’arrêt attaqué, que MM….ont interjeté appel de l’ordonnance du président du tribunal de grande instance qui avait fixé à une certaine somme la rémunération due à M.A…., médiateur qu’il avait désigné au cours du litige les opposant à la société Production… ; Attendu que pour réduire le montant de la rémunération de M.A…., l’arrêt retient que si les premier juge a pris en compte dans la fixation de sa rémunération l’extrême technicité de son travail, le volume de ses études et le temps passé en médiation, un tel travail excédait le rôle que la loi attribue au médiateur et relève d’investigations propres à l’expertise et que le fruit des études et analyses auxquelles s’était livré M.A…., quelles que soient leur importance et leur valeur, ne pourrait ultérieurement être utilisé par les parties, contrairement à un rapport d’expertise, puisqu’elles sont couvertes par le principe de la confidentialité, de sorte qu’il ne peut être imposé aux appelants de supporter le coût d’un travail qui n’a pas atteint son objectif de la médiation et qu’ils ne seront pas libres d’exploiter ultérieurement ; Qu’en statuant ainsi, après avoir constaté que le médiateur s’était conformé à sa mission qui lui avait était confiée et alors que le montant de la rémunération du médiateur ne peut dépendre de la circonstance que les parties sont ou non parvenues à un accord, la cour d‘appel, qui s’est prononcée par des motifs inopérants, a privé sa décision de base légale ; Par Ces Motifs…casse et annule dans toutes ses dispositions l’arrêt… ». Vincent Vigneau, op. cit. S. 2336 f. Nr. 5 in fine; Ade/Alexander, Mediation und Recht, 2. Auflage, Münster 2013, Nr. 535
17 Ohne dass es notwendig wäre, die Stundensätze als solche zu verändern, würde ein Mediator für eine 10-stündige ,,vertragliche“ Mediation in einer komplexen internationalen Angelegenheit ein Honorar in Höhe von 5.000 bis 6.000 € erhalten, anstatt, so wie im Augenblick, 3.330 bis 4.000 €, da die administrativen Kosten des Zentrums getrennt abgerechnet würden.