Am Beispiel der Verschwiegenheitspflicht im Rechte der Mediation Frankreichs, Österreichs und Deutschlands soll die Problematik des auf grenzüberschreitende Mediationen anwendbaren nationalen Mediationsrechts beleuchtet werden1. In Umsetzung der Europäischen Mediationsrichtlinie wurden in den drei Ländern mediationsrechtliche Regelungen erlassen, die trotz einer gewissen Harmonisierung unterschiedliche Regelungen vorsehen. Hinzu kommen die Vorschriften für die jeweiligen Herkunftsberufe der Mediatoren, z. B. für Anwaltsmediatoren, die nach wie vor national geprägt sind (I.). Es stellt sich daher die Frage, welchem nationalen Mediationsrecht grenzüberschreitende Mediationen unterliegen, und welches demzufolge die den Mediator und die Parteien treffenden Pflichten in Bezug auf die Vertraulichkeit sind. Bestimmt sich das auf die grenzüberschreitende Mediation anwendbare Recht nach den international privatrechtlichen Grundsätzen für eine schuldrechtliche Anknüpfung oder analog zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nach dem vereinbarten Verfahrensort („Mediationsort“) (II.)? Abschließend sollen Empfehlungen in Form eines Fazits gegeben werden (III.).
I. Die anwendbaren Vorschriften
Um die Nutzung der Mediation zu fördern und sicherzustellen, dass die Parteien, die die Mediation in Anspruch nehmen, sich auf einen vorhersehbaren rechtlichen Rahmen verlassen können, wünschten das Europäischen Parlament und der Rat der Europäischen Union, Rahmenregeln einzuführen, in denen wesentliche Aspekte des Zivilprozessrechts behandelt werden. Hierunter erschien ihnen die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens wichtig und sie wünschten ein Mindestmaß an Kompatibilität der zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit der Mediation in nachfolgenden zivil- und handelsrechtlichen Gerichts- oder Schiedsverfahren vorzusehen2:
A. Die Europäische Mediationsrichtlinie
Am 13. Juni 2008 trat die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in Kraft, die bis zum 20. Mai 2011 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen war (nachfolgend „Mediationsrichtlinie“)3. Artikel 7 sieht die Vertraulichkeit der Mediation derart vor, dass „weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben…“. Absatz 2 sieht vor, dass diese Bestimmung „dem Erlass strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zum Schutz der Vertraulichkeit der Mediation nicht entgegen (steht)“.
B. Die Mediationsgesetze in Frankreich, Österreich und Deutschland
Frankreich hatte bereits 1995 Bestimmungen über gerichtlich angeordnete Mediationen in die französische Zivilprozessordnung aufgenommen4. Artikel 131-14 ordnet an, dass „die Feststellungen des Mediators und die Aussagen, die er sammelt, ohne Zustimmung der Parteien weder im weiteren Verlauf des Verfahren, noch im Rahmen irgendeines eines anderen Verfahrens, vorgelegt oder geltend gemacht werden können“5. Thierry Garby vertritt die Ansicht, dass dieses Verbot sich erga omnes an alle Personen richte, gleich ob Mediatoren, Parteien oder deren Vertreter, die Kenntnis von vertraulichen Informationen aus einer Mediation erhalten haben. Anders als in anderen Ländern, verbiete diese weite Formulierung, solche Informationen in Form von Zeugenaussagen vor französischen Strafgerichten wiederzugeben. Hingegen habe der Gesetzgeber von 1995 übersehen, die Vertraulichkeit auch gegenüber sämtlichen außenstehenden Dritten vorzusehen. Thierry Garby rät, dass erforderlichenfalls ergänzende Vereinbarungen getroffen werden müssten oder auf Verfahrensordnungen von Institutionen Bezug genommen werden sollte6. Dieses Versäumnis wurde bei der Umsetzung der Mediationsrichtlinie in französisches Recht nachgeholt. Die Ordonnance n°2011-1540 vom 16. November 2011 sieht nun gleichermaßen die Vertraulichkeit gerichtlich angeordneter und vertraglich vereinbarter7 Mediationen vor: „Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung der Parteien, unterliegt die Mediation dem Prinzip der Vertraulichkeit. Die Feststellungen des Mediators und die im Laufe der Mediation gesammelten Aussagen können ohne Zustimmung der Parteien weder an Dritte offengelegt noch im Rahmen eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens geltend gemacht oder vorgelegt werden“8. In Frankreich gilt demnach heute ein einheitliches, gesetzliches Vertraulichkeitsgebot, das sich an alle an der Mediation Beteiligten richtet und das zu einem prozessualen Verwertungsverbot führt9. Es geht hiermit über den Mindeststandard der Mediationsrichtlinie hinaus, die die Vertraulichkeit auf den Mediator und die an der Mediation beteiligten Hilfspersonen beschränkt, ohne es auf die Parteien und ihre Berater zu erstrecken.
In Österreich ist am 1. Mai 2004 das ,,Zivilrechts-Mediationsgesetz“ in Kraft getreten10, das in seinem Paragraphen 18 für den Mediator eine Verschwiegenheitspflicht vorsieht11, die bislang nur für ,,eingetragene Mediatoren“ galt. Grenzüberschreitende Mediationen unter Beteiligung nicht eingetragener Mediatoren genasen bislang in Österreich keinen Vertraulichkeitsschutz. Am 1. Mai 2011 schließlich ist in Umsetzung der Mediationsrichtlinie das ,,EU-Mediationsgesetz“ in Kraft getreten12. Die Vertraulichkeit ist in Paragraph 3 geregelt und sieht ausdrücklich eine Zeugnisverweigerungspflicht vor13. Eine Verschwiegenheitspflicht der an einer grenzüberschreitenden Mediation beteiligten Parteien und deren Rechtsanwälte ist hingegen nicht vorgesehen. Somit genießen seither in Österreich auch grenzüberschreitende Mediationen Vertraulichkeitsschutz, selbst wenn sie von nicht eingetragenen Mediatoren geleitet werden. Soweit in grenzüberschreitenden Mediationen jedoch ein nach dem Zivilrechts-Mediationsgesetz in die Mediatoren Liste ,,eingetragener Mediator“ tätig wird (Paragraph 5 EU-Mediationsgesetz14), gelten auch für grenzüberschreitende Mediationen die Bestimmungen des Zivilrechts-Mediationsgesetzes.
In Deutschland ist erst am 26. Juli 2012 das Mediationsgesetz in Kraft getreten15. Sein Paragraph 4 sieht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Mediators vor16, die ihm nunmehr unabhängig von seinem Grundberuf ein Zeugnisverweigerungsrecht17 nach Paragraph 383 Absatz 1 Nr. 6 ZPO in Zivilverfahren und allen auf diese Regelung Bezug nehmenden Verfahren gibt. Hingegen hat der deutsche Gesetzgeber kein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess geschaffen18. Die Vorschriften sehen keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht für die Parteien, ihre Rechtsanwälte und eventuelle Dritte (Sachverständige) vor. Die Vertraulichkeit müsste durch das Vereinbaren einer Vortrags- und Beweismittelbeschränkung oder durch Bezugnahme auf die Verfahrensordnung einer Institution ausdrücklich auf die Parteien und ihre Rechtsanwälte ausgedehnt werden19.
Es lässt sich demnach festhalten, dass Frankreich einen umfassenderen gesetzlichen Vertraulichkeitsschutz der Mediation kennt, gleich ob es sich um inländische oder grenzüberschreitende Mediationen handelt, der für alle an einer Mediation beteiligten Personen eine Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht. In Österreich hingegen besteht gesetzlicher Vertraulichkeitsschutz in der Form eines Zeugnisverweigerungsrechts nur für „eingetragene Mediatoren“, es sei denn, es handele sich um grenzüberschreitende Mediationen. Deutschland kennt nur für Mediatoren ein zivilrechtliches, nicht aber ein strafrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht, gleich ob es sich um inländische oder grenzüberschreitende Mediationen handelt20.
C. Die nationalen Vorschriften der Herkunftsberufe
Für den Schutz von Verhandlungen, wozu auch mediativ unterstützte Verhandlungen gehören, sehen die drei Länder unterschiedliche Regelungen vor: In Frankreich genießen mündliche und schriftliche Verhandlungen zwischen französischen Rechtsanwälten („confidentialité des correspondances“) grundsätzlich Vertraulichkeitsschutz als Teil des strafbewehrten „Berufsgeheimnisses“ („secret professionnel“) und dürfen, unabhängig davon, ob der Mandant sie davon befreien möchte, in kein Verfahren eingeführt werden21. Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz des Vertrauens der Anwälte untereinander, um so die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu schaffen, die wiederum der Erarbeitung außergerichtlicher Streitbeilegung dienen soll22. Eine gegen das Berufsgeheimnis verstoßende Zeugenaussage eines französischen Rechtsanwalts dürfte prozessual nicht verwertet werden23. Hingegen kennen Österreich und Deutschland eine solche Regel nicht24. Gemäß den Berufsregeln für Rechtsanwälte der Europäischen Union, könnte eine solche Vertraulichkeit zwischen Rechtsanwälten aus Frankreich und Österreich bzw. Deutschland im Vorfeld vereinbart werden25, wobei dem Einreichen bei einem deutschen Gericht von Auszügen aus einer vom Beweis ausgeschlossenen vertraulichen Unterlage kein Verwertungsverbot entgegenstehen würde26. Auf weitere Unterschiede, insbesondere für weitere Herkunftsberufe von Mediatoren, kann hier nicht eingegangen werden.
II. Das auf die Mediationsklausel anwendbare Recht
Bei grenzüberschreitenden Mediationsverfahren stellt sich die Frage, welches Recht auf eine Mediationsklausel und das Mediationsverfahren anwendbar ist. Eine vertragliche Mediationsklausel kann typischerweise mehrere Vereinbarungen beinhalten: eine Mediationsvereinbarung zwischen den Parteien, einen Mediatorvertrag zwischen den Parteien und dem Mediator, sowie durch den Verweis auf die Verfahrensordnung einer Institution, eine mediatorbegleitende oder -ersetzende Mediationsorganisationsvereinbarung mit einer Institution (CMAP, DIS, ICC, WIPO, etc.)27.
Folgende Konstellationen sind vorstellbar: ein Mediationsverfahren zwischen Parteien verschiedener Nationalitäten oder über eine Streitigkeit mit Bezügen zu mehreren Staaten findet in einem bestimmten Staat der EU statt, während beim Scheitern der Mediation im Anschluss daran ein Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren in demselben oder auch in einem anderen EU-Staat eingeleitet wird. An dem gescheiterten Mediationsverfahren beteiligte Parteivertreter und Rechtsanwälte werden als Zeugen in dem sich anschließenden Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren benannt. Die Frage, ob sie einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht für sich beanspruchen können, richtet sich nach dem anwendbaren nationalen Recht. Handelt es sich hierbei um das auf den Hauptvertrag anwendbare Recht? Dasjenige, das auf eine (autonome) Mediationsklausel anwendbar erscheint? Beurteilt sich die Frage nach dem nationalen Recht des fraglichen Zeugen, nach dem Recht, das am Ort des Mediationsverfahrens oder am Ort des Gerichts (lex fori) anwendbar ist?
A. Autonomie der Mediationsklausel?
Zunächst stellt sich die Vorfrage, ob eine vertragliche Mediationsklausel „überlebt“, ähnlich wie eine Schiedsklausel, falls die Unwirksamkeit des Hauptvertrags, aus dem die Streitigkeit entstanden ist, von einer Partei geltend gemacht wird. Beim Grundsatz der „Autonomie der Schiedsklausel“ vom Hauptvertrag28 geht es darum, dem von den Parteien vereinbarten Rechtsweg zum Durchbruch zu helfen, selbst wenn die Wirksamkeit des Hauptvertrags in Frage steht. Dieses Prinzip dürfte auf die Mediationsklausel übertragbar sein, da die Interessenlage der Parteien gleich ist. Ein von den Parteien vereinbarter Weg der Konfliktlösung darf nicht daran scheitern, dass eine Partei die Unwirksamkeit des Hauptvertrages geltend macht. Dies wird umso deutlicher bei kombinierten Verhandlungs-, Mediations- und Schiedsklauseln, die zunehmend in internationale Verträge Eingang finden. Es ist nicht vorstellbar, dass im Falle eines Nichtigkeitseinwands, ein Schiedsgericht zunächst darüber entscheiden müsste, ob der Hauptvertrag und damit die Mediationsklausel wirksam sind, um dann womöglich auf die derzeitige Unzulässigkeit der Schiedsklage zu schließen (dilatorischer Klageverzicht) und die Parteien auf den Verhandlungs- und Mediationsweg zu verweisen.
B. Anknüpfung an den Verfahrensort oder schuldrechtliche Anknüpfung?
Demzufolge verdient es eine Mediationsklausel, ähnlich wie eine Schiedsklausel, zur Bestimmung des auf sie anwendbaren Verfahrensrechts unabhängig vom Hauptvertrag ausgelegt zu werden. Es stellt sich sodann die Frage, ob auf grenzüberschreitende Mediationsklauseln aufgrund von deren überwiegend verfahrensrechtlichem Regelungsgehalt das Recht am Ort des Mediationsverfahrens (Ortsrecht) in Analogie zum internationalen Schiedsrecht zur Anwendung kommen soll, oder im Gegenteil, aufgrund eines überwiegend schuldrechtlichen, materiell-rechtlichen Regelungsgehalt, die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) 29, die das am 19. Juni 1980 in Rom unterschriebene Übereinkommen 80/934/EWG über das auf vertragliche Schuldrechtsverhältnisse anwendbare Recht, ersetzte.
Armin Hutner spricht sich gegen eine analoge Anwendung der schiedsrichterlichen Anknüpfung an das Recht am Sitz des Schiedsgerichts30 aus. Trotz des dilatorischen Klageverzichts, der regelmäßig mit der Einleitung eines Mediationsverfahrens einhergehe, ginge es um drittunterstütztes Verhandeln und nicht um „konsensuale Rechtsprechung“. Außerdem gäbe es anders als im Schiedsrecht „noch“ kein auf die Durchführung der Mediation anwendbares Verfahrensrecht. Eine Mediationsklausel beinhalte überwiegend materiell-rechtliche und nicht verfahrensrechtliche Vereinbarungen. Das auf sie anwendbare Recht sei demzufolge nach der Verordnung Rom I über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht zu bestimmen31,32. Für Mediationsvereinbarungen, die sich wiederum aus Verhandlungs-, Verjährungs- und Prozessvereinbarungen zusammensetzten, kommt Armin Hutner zu unterschiedlichen Anknüpfungen, unterstellt sie im Wesentlichen aber dem internationalen Schuldrechtsstatut33. Für die Zeugnisverweigerungsabrede mit dem Mediator in der Mediatorvereinbarung gelte hingegen das Recht der lex fori34, wobei dieses infolge der Mediationsrichtlinie inzwischen in der EU harmonisiert wurde. Anders verhält es sich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht der Medianten, das gesetzlich in Frankreich, nicht aber in Österreich und Deutschland eingeführt wurde, trotz der diesbezüglichen Kritik am Entwurf der Mediationsrichtlinie35. Armin Hutner weist daraufhin, dass die Gefahr groß sei, dass ein ausländisches Gericht, die von den Parteien gewählte Rechtswahl nicht respektiere, sondern sein eigenes Recht anwende36. Schlüsselfaktor bei der Rechtswahl für internationale Mediationsverfahren sei der Grundsatz der „Einheitlichkeit“. Zusammenhängende Rechtsfragen sollten möglichst einem einheitlichen Recht unterstellt werden. Verfahrensgestaltende Regelungen in der Mediationsvereinbarung und im Mediatorvertrag sollten deshalb am besten insgesamt einer Rechtsordnung unterworfen werden37. Da jedoch auch die Rechtswahl nicht gänzlich die grenzüberschreitende Mediation schütze, würde ein verfahrensrechtlicher Schutzraum am besten durch einheitliche Regelungen geschaffen, insbesondere was den grenzübergreifenden Schutz der Vertraulichkeit betreffe. Dies sei von der Kommission der EU auch erkannt worden38 und führte später zu der Mediationsrichtlinie. Wie oben am Beispiel des Vertraulichkeitsschutzes aufgezeigt, hat diese Richtlinie zwar zu einer gewissen Harmonisierung geführt (zuvor kannte Österreich z.B. keinerlei Vertraulichkeitsschutz für grenzüberschreitende Mediationen soweit der Mediator nicht „eingetragener Mediator“ war). Allerdings ist die Ausgestaltung unterschiedlich geblieben. Der gesetzliche Vertraulichkeitsschutz in Frankreich ist als hoch zu bewerten, während er in Österreich und Deutschland als niedrig, auf dem von der Mediationsrichtlinie vorgeschriebenen Mindestmaß, einzustufen ist. In grenzüberschreitenden Mediationen erscheint es deshalb weiterhin erforderlich, den Vertraulichkeitsschutz durch Parteivereinbarungen oder durch Bezugnahme auf die Verfahrensordnung einer Institution so zu ergänzen, damit auch für Österreich und Deutschland eine Frankreich vergleichbare Schutzhöhe erreicht wird.
C. Lösungsversuch
Wird zum Beispiel in Paris eine grenzüberschreitende Wirtschaftsmediation durchgeführt, so gehen alle Beteiligten wie selbstverständlich davon aus, dass allumfassender gesetzlicher Vertraulichkeitsschutz bestehe, so wie dies in Frankreich für inländische Mediationen bekannt ist. Aber gilt dies auch für an einer solchen Mediation teilnehmende deutsche und/oder österreichische Parteivertreter und Rechtsanwälte? Nach dem oben Ausgeführten muss man daran berechtigte Zweifel hegen, soweit nicht zusätzliche Parteivereinbarungen getroffen wurden, die in beiden Ländern Bestand haben müssten, oder die Verfahrensordnung einer Institution vereinbart wurde. Hinzu käme, dass ein in Paris die Mediation leitender, in Österreich „eingetragener Mediator“ durch einen Verweis im österreichischen EU-Mediationsgesetz, dem österreichischen Zivilrechts-Mediationsgesetz unterläge39. Falls der „eingetragene Mediator“ außerdem als Rechtsanwalt in Paris zugelassen wäre, würde sich die Lage weiter verkomplizieren. Das deutsche Mediationsgesetz trifft keine Aussage über seinen territorialen Anwendungsbereich. In Anlehnung an Artikel 2, Absatz 2 der Mediationsrichtlinie, bringt die französische Ordonnance vom 16. November 2011 für grenzüberschreitende Arbeitskonflikte das französische Mediationsrecht unter Verweis auf Ortsrecht zur Anwendung: Die französischen Mediationsbestimmungen kommen zur Anwendung, wenn im Anschluss an eine grenzüberschreitende, arbeitsrechtliche Mediation ein Gerichts- oder Schiedsverfahren in Frankreich eingeleitet wird40.
Da die Umsetzung der Mediationsrichtlinie trotz des Schaffens eines auf Mediationen anwendbaren Verfahrensrechts bislang keine einheitliche, grenzüberschreitende Mediationen umfänglich schützende Bestimmungen hervorbringen konnte, dürfte es im Interesse der Medianten an einer möglichst einheitlichen, einfachen und vorhersehbaren Regelung liegen, für die Wirkungen einer Mediationsklausel an dem von den Parteien vereinbarten Verfahrensort, in Analogie zum internationalen Schiedsrecht anzuknüpfen. Diesem Recht könnten sämtliche Wirkungen der Mediation, insbesondere was die Verschwiegenheitspflicht anbelangt, unterstellt werden, mit Ausnahme eines im Rahmen der grenzüberschreitenden Mediation ausgehandelten Vergleichs, für den die Parteien gesondert das anwendbare Recht bestimmen könnten.
III. Fazit und Empfehlungen
Da die Vertraulichkeit in einem grenzüberschreitenden Mediationsverfahren zwischen Frankreich, Österreich und Deutschland trotz der Umsetzung der Mediationsrichtlinie von den nationalen Gesetzen nicht auf gleichem Niveau gesichert ist, erscheint es erforderlich, diese zusätzlich zu vereinbaren41, zumindest solange die Frage des anwendbaren Rechts und dessen Beachtung von anderen Staaten der EU nicht geklärt ist:
Es sollte
– zum einen eine ausdrückliche Rechtswahl in der Mediationsklausel (eventuell ergänzend zum Hauptvertrag) getroffen werden und ein Verfahrensort für das Durchführen der Wirtschaftsmediation in Kenntnis der Schutzerfordernisse vereinbart werden, sowie
– zum anderen die Verfahrensordnung einer Institution (z.B. CMAP, DIS, ICC WIPO) vertraglich in Bezug genommen werden und geprüft werden, ob diese erforderlichenfalls in Deutschland als vertraglich vereinbarter Beweismittelverzicht ausgelegt werden würde. Die Mediationsordnung der DIS42 schützt die Vertraulichkeit indem sie sich nicht nur auf den Mediator, sondern auch auf die Parteien erstreckt. Die Mediationsordnung des CMAP43 geht darüber hinaus, indem sie ausdrücklich auch die Berater der Parteien in die Verschwiegenheitspflicht mit einschließt. Die ICC44 (unter gewissen Vorbehalten des anwendbaren Rechts) und die WIPO45 regeln die Vertraulichkeit in detaillierter Form.
1 Zur Frage der Vertraulichkeit in internationalen Mediationsverfahren, Horst Eidenmüller, Hybride ADR-Verfahren bei internationalen Wirtschaftskonflikten, RIW 1/2002, S. 1-11 (S. 4); hierzu aus deutschrechtlicher Sicht, Armin Hutner, Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, Tübingen 2005
2 Vgl. die Erwägungen 7 und 23 der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:136:0003:0008:De:PDF
3 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:136:0003:0008:De:PDF ;
4http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?idSectionTA=LEGISCTA000006117227&cidTexte=LEGITEXT000006070 ; hierzu Thierry Garby, La gestion des conflits, Paris 2004, S. 53 ff.
5 Article 131-14 Code de procédure civile (CPC):
« Les constatations du médiateur et les déclarations qu’il recueille ne peuvent être ni produites ni invoquées dans la suite de la procédure sans l’accord des parties, ni en tout état de cause dans le cadre d’une autre instance. »
6 Thierry Garby, La gestion des conflits, Paris 2004, S. 79, 80, der darauf hinweist, dass es nicht verständlich sei, warum die Verletzung vertraulicher Verhandlungen in Anwesenheit französischer Rechtsanwälte und die Preisgabe von Informationen eines gerichtlich bestellten Schlichters eine strafbewehrte Verletzung des Berufsgeheimnis darstellen soll, während für eine gerichtlich angeordnete Mediation nur ein für die Parteien dispositiver Vertraulichkeitsschutz vorgesehen ist, der nicht strafbewehrt sei und allein schadensersatzpflichtig machen könne.
7 Article 1531 Code de la procédure civile
« La médiation et la conciliation conventionnelles sont soumises au principe de confidentialité dans les conditions et selon les modalités prévues à l’article 21-3 de la loi du 8 février 1995 susmentionnée. » Die per Dekret n° 2012-66 vom 20. Januar 2012 in den Artikeln 1530 ff. der französischen Zivilprozessordnung geschaffenen Bestimmungen über die vertraglich vereinbarte Mediation verweisen auf die neue Vertraulichkeitsbestimmung von 2011.
8 Article 21-3 Loi n° 95-125 du 8 février 1995 relative à l’organisation des juridictions et à la procédure civile, pénale et administrative (créé par Ordonnance n°2011-1540 du 16 novembre 2011 – art. 1) :
« Sauf accord contraire des parties, la médiation est soumise au principe de confidentialité.
Les constatations du médiateur et les déclarations recueillies au cours de la médiation ne peuvent être divulguées aux tiers ni invoquées ou produites dans le cadre d’une instance judiciaire ou arbitrale sans l’accord des parties.
Il est fait exception aux alinéas précédents dans les deux cas suivants :
- En présence de raisons impérieuses d’ordre public ou de motifs liés à la protection de l’intérêt supérieur de l’enfant ou à l’intégrité physique ou psychologique de la personne ;
- Lorsque la révélation de l’existence ou la divulgation du contenu de l’accord issu de la médiation est nécessaire pour sa mise en œuvre ou son exécution.
Lorsque le médiateur est désigné par un juge, il informe ce dernier de ce que les parties sont ou non parvenues à un accord. »
9 Béatrice Gorchs-Gelzer, Regard critique sur l’ordonnance n° 2011-1540 transposant la directive médiation. « La confidentialité s’impose à la fois aux parties et au tiers. Elle s’applique aux informations échangées entre les parties, oralement ou par écrit, et celles recueillies par le tiers (notamment pendant les « caucus ») au cours du processus jusqu’aux résultats eux-mêmes de la médiation. Ces informations ne sont pas recevables comme moyens de preuve lors d’une procédure judiciaire ou arbitrale ultérieure ».
10 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002753
11 „Verschwiegenheit, Vertraulichkeit § 18. Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind.“
12 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007234
13 ,,Vertraulichkeit § 3. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben Mediatoren und in die Durchführung der Mediation eingebundene Personen in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen die Aussage zu Informationen zu verweigern, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Mediation ergeben, es sei denn, dass
- diese Aussage aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
- die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zu deren Umsetzung oder Vollstreckung erforderlich ist.“
Trotz des Wortlauts spricht Roman Köper, Eine Qualitätsstudie des Österreichischen Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, ZKM 2004, S. 161-164 (S. 162) von einem ,,Zeugnisverweigerungsrecht“.
14 „Verhältnis zum ZivMediatG § 5. (1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.
(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.
15 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mediationsg/gesamt.pdf ; hierzu Nils Goltermann, Jürgen Klowait, Rechtsrahmen der Wirtschaftsmediation und Mediationsgesetz, in: Ulla Glässer, Lars Kirchhoff, Felix Wendenburg, Konfliktmanagement in der Wirtschaft, Baden Baden 2014, S. 285-317
16 Deutsches Mediationsgesetz:
„§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
- die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
- die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
- es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.“
17 Zur Unterscheidung zur Zeugnisverweigerungspflicht, vgl. Hubertus Nölting, Mediatorenverträge, Köln 2003, S. 122 ff.
18 Nils Goltermann, Jürgen Klowait, Rechtsrahmen der Wirtschaftsmediation und Mediationsgesetz, in: Ulla Glässer, Lars Kirchhoff, Felix Wendenburg, Konfliktmanagement in der Wirtschaft, Baden Baden 2014, S. 285-317 (S. 303); Kai von Lewinski, Grundriss des anwaltlichen Berufsrechts, Baden Baden 2012, S. 256
19 Nils Goltermann, Jürgen Klowait, Rechtsrahmen der Wirtschaftsmediation und Mediationsgesetz, in: Ulla Glässer, Lars Kirchhoff, Felix Wendenburg, Konfliktmanagement in der Wirtschaft, Baden Baden 2014, S. 285-317 (S. 303); Renate Dendorfer-Ditges, Mediationsgesetz – Orchidee oder doch Stachelblume im Paragrafenwald? Checkliste zum gesetzlichen Pflichtenkatalog für Mediatoren, in: Konfliktdynamik 2 (1), S. 86-89 (89); Reinhard Gregern, Hannes Unberath, Mediationsgesetz – Kommentar, München 2012, Paragraph 4, Rdnr. 1, 48ff., 67ff; es könnte aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines deutschen Rechtsanwalts in Betracht kommen, Hanns Prütting, 46: Haftung, in: Fritjof Haft, Katharina Gräfin von Schlieffen, Handbuch der Mediation, München 2009, S. 1145, 1146; Armin Hutner, Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, Tübingen 2005, S. 26
20 Zur Vertraulichkeitspflicht, die in verschiedenen Ländern als „Zeugnisverweigerungsrecht“, als „Zeugnisverweigerungspflicht“, oder gar als „Berufsgeheimnis“ („secret professionnel“) ausgestaltet sein kann, Armin Hutner, Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, Tübingen 2005, S. 195-199
21 Règlement Intérieur National de la profession d’avocats (RIN), Article 3 : la confidentialité – correspondances entre
avocats (L. art. 66-5)
« 3.1 Principes
Tous échanges entre avocats, verbaux ou écrits quel qu’en soit le support (papier, télécopie, voie électronique …), sont
par nature confidentiels.
Les correspondances entre avocats, quel qu’en soit le support, ne peuvent en aucun cas être produites en justice, ni faire
l’objet d’une levée de confidentialité.
3.2 Exceptions
Peuvent porter la mention officielle et ne sont pas couverts par le secret professionnel, au sens de l’article 66.5 de la loi du
31 décembre 1971 :
une correspondance équivalant à un acte de procédure ;
une correspondance ne faisant référence à aucun écrit, propos ou éléments antérieurs confidentiels.
Ces correspondances doivent respecter les principes essentiels de la profession définis par l’article 1 er du présent
règlement.
3.3 Relations avec les avocats de l’Union européenne
Dans ses relations avec les avocats inscrits à un barreau d’un Etat Membre de l’Union européenne, l’avocat est tenu au
respect des dispositions de l’article 5-3 du Code de déontologie des avocats européens, ci-après article 21.
3.4 Relations avec les avocats étrangers
Dans ses relations avec un avocat inscrit à un barreau en dehors de l’Union Européenne, l’avocat doit, avant d’échanger des informations confidentielles, s’assurer de l’existence, dans le pays où le confrère étranger exerce, de règles permettant d’assurer la confidentialité de la correspondance et, dans la négative, conclure un accord de confidentialité ou demander à son client s’il accepte le risque d’un échange d’informations non confidentielles. »
Hierzu eingehend, Maxime-Stephanie Wild, Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in Deutschland und Frankreich, Frankfurt am Main 2008, S. 136-158: „….fällt ein Bereich auf, in dem das secret professionnel (frz. Recht) umfassender als die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht des deutschen Rechts. Nur im französischen Recht wird auch die zwischen Anwälten ausgetauschte Korrespondenz vom anwaltlichen Berufsgeheimnis erfasst….Diese Besonderheit des französischen Rechts führt bei Zusammenarbeit von französischen Anwälten mit Kollegen aus anderen Staaten, deren Rechtsordnungen keinen solchen Schutz kennen, zu Problemen…“.
Kamen in der Vergangenheit Verhandlungen zwischen den Parteien in Anwesenheit französischer Rechtsanwälte in denselben Genuss der Vertraulichkeit, ist heute mangels einer von den Parteien unterschriebenen Vertraulichkeitsverpflichtung die Lösung unsicher.
22 Maxime-Stephanie Wild, Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in Deutschland und Frankreich, Frankfurt am Main 2008, S. 145
23 Maxime-Stephanie Wild, Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in Deutschland und Frankreich, Frankfurt am Main 2008, S. 79
24 Für Deutschland, Maxime-Stephanie Wild, Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in Deutschland und Frankreich, Frankfurt am Main 2008, S. 293
25 Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union: Korrespondenz unter Rechtsanwälten
„Der Rechtsanwalt, der an einen Kollegen aus einem anderen Mitgliedsstaat eine Mitteilung sendet, die vertraulich oder „ohne Präjudiz“ sein soll, muß diesen seinen Willen bei Absendung der Mitteilung klar zum Ausdruck bringen.
Ist der Empfänger der Mitteilung nicht in der Lage, diese als vertraulich oder „ohne Präjudiz“ im vorstehenden Sinne zu behandeln, so hat er diese an den Absender zurückzusenden, ohne ihren Inhalt bekanntzumachen.“
Code de déontologie des Avocats Européens : Correspondance entre avocats
« L’avocat qui entend adresser à un confrère d’un autre Etat membre des communications dont il souhaite qu’elles aient un caractère confidentiel ou « without prejudice » doit clairement exprimer cette volonté avant l’envoi de la première de ces communications.
Si le futur destinataire des communications n’est pas en mesure de leur donner un caractère confidentiel ou « without prejudice », il doit en informer l’expéditeur sans délai. »
26 Maxime-Stephanie Wild, Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in Deutschland und Frankreich, Frankfurt am Main 2008, S. 295-296; S. 294: Wird zwischen einem deutschen und französischen Anwalt ein Beweismittelvertrag geschlossen, stünde der Gegenseite die „Einrede der Geltendmachung des Beweismittelvertrages“ zu, falls die deutsche Vertragspartei vertrauliche Korrespondenz entgegen der Vereinbarung bei einem deutschen Gericht einreichen möchte, was zur Folge hätte, dass der Beweismittelantrag abgelehnt würde. S. 79: Das Einreichen bei einem französischen Gericht solcher vertraulicher Korrespondenz oder von Auszügen würde als Verletzung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses automatisch zu einem Verwertungsverbot führen entsprechend dem Prinzip der rechtmäßigen Erlangung von Beweismitteln („principe de la licéité de la preuve“, Art. 9 Code de procédure civile). S.296: Anwälte mit Doppelzulassung sind gehalten, die Berufsregeln beider Länder zu berücksichtigen.
27 Armin Hutner, Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, Tübingen 2005, S. 10
28 Art. 1447 des Code de Procédure Civile ; § 1029 deutsche Zivilprozessordnung (ZPO)
29 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:0016:DE:PDF
30 § 1025 Zivilprozessordnung (ZPO), Anwendungsbereich:
„(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.“
Article 1486 Code de la procédure civile (CPC):
« L’appel et le recours en annulation sont portés devant la cour d’appel dans le ressort de laquelle la sentence arbitrale a été rendue. »
31 Armin Hutner, Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, Tübingen 2005, S. 31-35, 127128, 147-149: vereinfachend zusammengefasst: bei gleichzeitigem Abschluss der Mediationsvereinbarung und des Mediatorvertrages sei das Recht am Sitz des Mediators maßgeblich; bei zeitlich vorrangigem Abschluss der Mediationsvereinbarung gelte für diese das Recht des Grundvertrages; bei zusammen oder getrennt vom Grundvertrag abgeschlossener Mediationsvereinbarung mit Verweis auf eine Verfahrensordnung gelte vor Abschluss des Mediatorvertrages (Bestellung des Mediators) das Recht des Grundvertrages und nach dessen Bestellung das Recht des Sitzes des Mediators.
32 Christian Duve, Horst Eidenmüller, Andreas Hacke, Mediation in der Wirtschaft, Köln 2011, S. 307 mit Nachweisen, vertreten die Ansicht, dass die Parteien bei grenzüberschreitenden Konflikten „das Verfahrensrecht der Mediation weitgehend vertraglich selbst gestalten (können)“.
33 Armin Hutner, Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, Tübingen 2005, S. 32 ff., 186 ff.
34 Armin Hutner, Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, Tübingen 2005, S. 294
35 Armin Hutner, Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, Tübingen 2005, S. 318-323
36 Armin Hutner, Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, Tübingen 2005, S. 294
37 Armin Hutner, Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, Tübingen 2005, S. 302
38 Armin Hutner, Das internationale Privat- und Verfahrensrecht der Wirtschaftsmediation, Tübingen 2005, S. 306
39 Verhältnis zum ZivMediatG § 5.
„(1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.
(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren“.
40 Ordonnance n° 2011-1540 du 16 novembre 2011 portant transposition de la directive 2008/52/CE du Parlement européen et du Conseil du 21 mai 2008 sur certains aspects de la médiation en matière civile et commerciale, Art. 24 :
« Les dispositions des articles 21 à 21-5 ne s’appliquent à la médiation conventionnelle intervenant dans les différends qui s’élèvent à l’occasion d’un contrat de travail que lorsque ces différends sont transfrontaliers.
« Est transfrontalier, au sens du présent article, le différend dans lequel, à la date où il est recouru à la médiation, une des parties au moins est domiciliée ou a sa résidence habituelle dans un Etat membre de l’Union européenne autre que la France et une autre partie au moins est domiciliée ou a sa résidence habituelle en France.
« Le différend transfrontalier s’entend également du cas où une instance judiciaire ou arbitrale est introduite en France entre des parties ayant recouru préalablement à une médiation et étant toutes domiciliées ou ayant toutes leur résidence habituelle dans un autre Etat membre de l’Union européenne à la date à laquelle elles ont recouru à la médiation ».
41 Hierzu Hannah Tümpel, Verfahrensstandards in der (internationalen) Wirtschaftsmediation, in: Ulla Glässer, Lars Kirchhoff, Felix Wendenburg, Konfliktmanagement in der Wirtschaft, Baden-Baden 2014, S. 106 ff.
42 DIS-Mediationsordnung: § 10 Vertraulichkeit
„10.1 Die Parteien, der Mediator und die in der DIS-Hauptgeschäftsstelle mit einem Mediationsverfahren befassten Personen haben über das Verfahren und insbesondere über die beteiligten Parteien und die ausgetauschten Unterlagen Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren.
10.2 Dies gilt nicht für Informationen oder Unterlagen, die bereits vor dem Mediationsverfahren bekannt waren oder nachweislich auch sonst bekannt geworden wären.
10.3 Vertragliche Vertraulichkeits- bzw. Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
10.4 Der DIS ist gestattet, Informationen über Mediationsverfahren in einer Zusammenstellung statistischer Daten zu veröffentlichen, soweit die Informationen eine Identifizierung der Beteiligten ausschließen.“
43 Mediationsordnung des CMAP (Centre de Médiation et d’Arbitrage de Paris) :
« 7.5 Le médiateur, les parties et leurs conseils sont tenus à la plus stricte confidentialité pour tout ce qui concerne la médiation; aucune constatation, déclaration ou proposition, effectuée devant le médiateur ou par lui, ne peut être utilisée ultérieurement, même en justice, sauf accord formel de toutes les parties. »
44 Mediationsregeln der ICC, Artikel 9 Vertraulichkeit:
« 1 Mangels anderweitiger Parteivereinbarung und soweit nicht vom anwendbaren Recht untersagt,
- ist das Verfahren, nicht jedoch die Tatsache, dass
es stattfindet, stattgefunden hat oder stattfinden wird, vertraulich und nicht öffentlich;
- bleibt jede Vereinbarung zur Streitbeilegung zwischen den Parteien vertraulich, es sei denn, anwendbares Recht verpflichtet eine Partei zur Offenlegung oder eine Offenlegung ist für die Umsetzung oder Vollstreckung der Vereinbarung notwendig.
2 Soweit nicht vom anwendbaren Recht dazu verpflichtet und mangels anderweitiger Parteivereinbarung, dürfen in gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder ähnlichen Verfahren in keiner Weise als Beweis benutzt werden:
- Dokumente, Stellungnahmen oder Mitteilungen, die während oder im Zusammenhang mit dem Verfahren von einer anderen Partei oder vom Mediator eingebracht wurden, soweit diese von der Partei, die sie in gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder ähnlichen Verfahren vorlegen will, nicht anderweitig zu erlangen sind;
- Ansichten und Vorschläge, die von einer Partei im Rahmen des Verfahrens im Hinblick auf die Streitigkeit oder eine mögliche Streitbeilegung
geäußert oder gemacht wurden;
- Zugeständnisse, die von einer anderen Partei im Rahmen des Verfahrens gemacht wurden;
- Ansichten oder Vorschläge, die vom Mediator im Rahmen des Verfahrens geäußert oder gemacht wurden; oder
- die Tatsache, dass eine Partei im Rahmen des Verfahrens ihre Bereitschaft hat erkennen lassen, die Streitigkeit gütlich beizulegen. »
Règlement de médiation de la CCI, Article 9 Confidentialité :
« 1 Sauf convention contraire des parties et à moins que la loi applicable ne l’interdise :
- la Procédure, mais pas le fait qu’elle a, a eu ou aura lieu, est privée et confidentielle ;
- tout accord entre les parties mettant fin au différend est tenu confidentiel, sauf dans la mesure où sa divulgation par une partie est exigée par la loi applicable ou nécessaire à des fins d’application ou d’exécution, auquel cas ladite partie est en droit de le divulguer.
2 A moins que la loi applicable ne l’y contraigne, et sauf convention contraire des parties, aucune partie ne doit produire à titre de preuve dans aucune procédure judiciaire ou arbitrale ou autre procédure similaire :
- de documents, déclarations ou communications soumis par une autre partie ou par le Médiateur au cours ou aux fins de la Procédure, à moins qu’ils puissent être obtenus indépendamment par la partie souhaitant les produire dans ladite procédure judiciaire ou arbitrale ou autre procédure similaire ;
- d’opinions exprimées ou de suggestions faites par l’une des parties au cours de la Procédure à propos du différend ou de son éventuel règlement ;
- d’aveux faits par une autre partie au cours de la Procédure ;
- d’opinions exprimées ou de propositions faites par le Médiateur au cours de la Procédure ; ou
- le fait que l’une des parties ait indiqué au cours de la Procédure être prête à accepter une proposition d’accord mettant fin au différend. »
45 WIPO Regeln für das Mediationsverfahren: Vertraulichkeit
„Artikel 14
Über die Sitzungen der Parteien mit dem Mediator sind keine Protokollierungen irgendwelcher Art vorzunehmen.
Artikel 15
Jede an einem Mediationsverfahren beteiligte Person einschließlich und insbesondere des Mediators, der Parteien und deren Vertreter und Berater, alle unabhängigen Sachverständigen und alle anderen während der Sitzungen der Parteien mit dem Mediator anwesenden Personen haben die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu wahren und dürfen, sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien und dem Mediator vereinbart, einem Dritten gegenüber keine Informationen benutzen oder offenlegen, die das Mediationsverfahren betreffen oder die sie im Verlauf des Mediationsverfahrens erhalten haben. Jede dieser Personen hat eine angemessene Erklärung über ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit zu unterzeichnen, bevor sie sich an dem Mediationsverfahren beteiligt.
Artikel 16
Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, hat jede an dem Mediationsverfahren beteiligte Person nach Beendigung des Mediationsverfahrens alle Schriftsätze, Schriftstücke oder andere von einer Partei bereitgestellte Unterlagen zurückzugeben, ohne eine Kopie davon zu behalten. Alle von einer Person aufgenommenen Notizen betreffend die Sitzungen der Parteien mit dem Mediator sind nach Beendigung des Mediationsverfahrens zu vernichten.
Artikel 17
Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, dürfen der Mediator und die Parteien in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren Folgendes nicht als Beweismittel oder in irgendeiner anderen Weise einführen:
- von einer Partei in Bezug auf eine mögliche Beilegung des Streitfalls geäußerte Ansichten oder Vorschläge;
- von einer Partei im Verlauf des Mediationsverfahrens gemachte Zugeständnisse;
- vom Mediator gemachte Vorschläge oder geäußerte Ansichten;
- die Tatsache, dass eine Partei Bereitschaft zur Annahme eines Vorschlags zur Beilegung gezeigt oder nicht gezeigt hat, den der Mediator oder die andere Partei gemacht hat.“
WIPO Mediation Rules, Confidentiality
“Article 14
No recording of any kind shall be made of any meetings of the parties with the mediator.
Article 15
Each person involved in the mediation, including, in particular, the mediator, the parties and their representatives and advisors, any independent experts and any other persons present during the meetings of the parties with the mediator, shall respect the confidentiality of the mediation and may not, unless otherwise agreed by the parties and the mediator, use or disclose to any outside party any information concerning, or obtained in the course of, the mediation. Each such person shall sign an appropriate confidentiality undertaking prior to taking part in the mediation.
Article 16
Unless otherwise agreed by the parties, each person involved in the mediation shall, on the termination of the mediation, return, to the party providing it, any brief, document or other materials supplied by a party, without retaining any copy thereof. Any notes taken by a person concerning the meetings of the parties with the mediator shall be destroyed on the termination of the mediation.
Article 17
Unless otherwise agreed by the parties, the mediator and the parties shall not introduce as evidence or in any manner whatsoever in any judicial or arbitration proceeding:
- any views expressed or suggestions made by a party with respect to a possible settlement of the dispute;
- any admissions made by a party in the course of the mediation;
- any proposals made or views expressed by the mediator;
- the fact that a party had or had not indicated willingness to accept any proposal for settlement made by the mediator or by the other party.”