Das Gesetz Nr. 2014-790 vom 10. Juli 2014 weitet die Verantwortlichkeiten des Auftraggebers, sei es in seiner Eigenschaft als Besteller, Generalunternehmer oder Bauherr, bei Verletzungen zwingender arbeitsvertraglicher Verpflichtungen durch seinen Auftragnehmer, Subunternehmer oder jeden sonstigen Vertragspartner erheblich aus.
Dadurch soll insbesondere dem Lohndumping im Rahmen der innereuropäischen Entsendung und der Unterbeauftragung entgegengewirkt werden. Zudem soll der Schutz von Arbeitnehmern vor arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen sowie unwürdigen Arbeitsbedingungen in Frankreich verstärkt werden.
Die gesetzlichen Vorschriften können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:
- Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich:
Wie bereits bisher, muss die Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich der zuständigen Arbeitsinspektion mittels eines dafür vorgesehenen Formulars auch weiterhin vor Beginn des Auslandseinsatzes durch den Arbeitgeber angezeigt werden.
Diese Anzeige muss die entsandten Mitarbeiter sowie einen Ansprechpartner für die Behörden in Frankreich benennen.
Nunmehr ist der Auftraggeber seinerseits dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob der Auftragnehmer, dessen Subunternehmer oder Vertragspartner dieser Verpflichtung nachgekommen sind.
Da die zuständige Arbeitsbehörde von jeder Vertragspartei die Übermittlung der Anzeige verlangen kann, sollte der Auftraggeber zumindest über eine Kopie selbiger in französischer Sprache oder nebst Übersetzung verfügen.
Die Verpflichtung des Auftraggebers, während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses alle sechs Monate zu überprüfen, dass der Subunternehmer die Sozialabgaben ordnungsgemäß abführt und seine Meldepflichten erfüllt, besteht auch weiterhin.
Kommt der Auftraggeber den oben genannten Verpflichtungen nicht nach, haftet er für ausstehende Sozialabgaben oder Mängel bei der Anmeldung einer Entsendung beziehungsweise bei der Bestimmung eines Ansprechpartners wie der Auftragnehmer oder sein Subunternehmer. Zudem kann auch der Auftraggeber zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt werden.
- Die Unterbeauftragung im Allgemeinen:
Unabhängig davon, ob es sich im Rahmen der Unterbeauftragung um eine Entsendung handelt oder nicht, kann die Arbeitsinspektion den Auftraggeber über folgende Missstände bei seinen Vertragspartnern informieren:
-
- unmenschliche Unterbringung der Mitarbeiter in Belegschaftsunterkünften,
- jeglicher Verstoß gegen zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen (z.B. Nichteinhaltung der Arbeitszeitregelung, des Mindestlohns sowie der Bestimmungen zur Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz),
- teilweise oder vollständige Nichtzahlung der Gehälter.
Nach erfolgter Information hat der Auftraggeber seinen Vertragspartner beziehungsweise dessen Subunternehmer unverzüglich dazu aufzufordern, diese Missstände zu beseitigen. Die Arbeitsinspektion ist über die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen zu informieren.
Dahingehende Verstöße können mit einer Ordnungsstrafe geahndet werden.
Des Weiteren haftet der Auftraggeber gesamtschuldnerisch für aus den arbeitsrechtlichen Verstößen seines Vertragspartners oder seiner Subunternehmer resultierende Ansprüche (d.h. Gehaltsnachzahlungen, Abfindungen, Schadensersatz, Sozialabgaben, usw.).
Eine für Februar 2015 angekündigte Verordnung soll die genaueren Ausführungsbestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 2014 festlegen.
Einige Gesetzesentwürfe sehen allerdings schon jetzt Änderungen dieser Bestimmungen, wie beispielsweise die Erhöhung der Geldstrafe von 10.000 € auf 150.000 € oder eine Verpflichtung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Vorliegen von Verstößen, vor.
Dr. iur. Anne-Marie Sénéchal L’Homme