[GEISTIGES EIGENTUM] Was wäre, wenn der Zoll beschließen würde, Ihre Marken in Frankreich nicht mehr zu schützen …

In Frankreich spielt der Zoll eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Produktfälschungen, insbesondere durch die Zollbeschlagnahme.

In der Praxis wälzen Markeninhaber die Kosten, das Risiko und die Verantwortung für die Bekämpfung von Markenverletzungen zunehmend auf die Zollbehörden ab. Der Zoll springt häufig für die Wirtschaftsakteure ein, wenn diese keine gerichtlichen Schritte einleiten möchten.

Doch ist es wirklich Aufgabe des französischen Staates, die Kosten für den Schutz eines wirtschaftlichen Monopols privater Interessen zu tragen?

Auf diese Frage hat das Berufungsgericht von Paris in seinem Urteil vom 13. September 2016 indirekt geantwortet.

In diesem Fall wurde von der Zollbehörde eine Zollbeschlagnahme von Waren vorgenommen, nachdem die Unternehmen, die die Marken Gucci, Chanel und Hermès betreiben, einen Antrag auf Überwachung des französischen Hoheitsgebiets gestellt hatten.

Nach der Beschlagnahme der Waren durch den Zoll haben diese Unternehmen gegenüber dem Zoll bestätigt, dass es sich bei einigen der beschlagnahmten Produkte um Fälschungen handelte, jedoch nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Freigabe zu verhindern, insbesondere haben sie keine rechtlichen Schritte eingeleitet.

Nach Erlass der Freigabe beschlagnahmte der Zoll die Waren, die von den Markeninhabern als Fälschungen gemeldet worden waren, auf der Grundlage des Zollgesetzbuchs.

Der Importeur der Ware entgegnete, dass die Zurückhaltungsmaßnahme von Rechts wegen hätte aufgehoben werden müssen, da die Unternehmen Gucci, Chanel und Hermès innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist kein Zivil- oder Strafverfahren eingeleitet hätten.

Sie fügte hinzu, dass die Zollbehörde (i) nicht befugt sei, zu entscheiden, was eine Fälschung darstellt und was nicht, (ii) dass die Zollbehörde zugunsten privater Unternehmen gehandelt habe, die sie um ihr Eingreifen gebeten hätten, und (iii) dass sie deren Rolle übernommen habe, nachdem diese keine verfahrensrechtlichen Schritte unternommen hätten.

Das Berufungsgericht von Paris hat entschieden:

„Was die Beschlagnahme betrifft, so ist diese gemäß§ 323 Absatz 2 des Zollgesetzbuchs zulässig, wenn ein Zollverstoß festgestellt wird.

Aus dem Beschlagnahmeprotokoll geht jedoch hervor, dass sich die Zollbeamten sich ausschließlich auf die Angaben der Unternehmen Chanel, Gucci und Hermès stützten , um zu der Auffassung zu gelangen, dass es sich bei den Waren um Fälschungen handelte und diese somit verbotene Waren im Sinne des Zollgesetzbuchs darstellten.

Unter diesen Umständen, da keine direkten Feststellungen hinsichtlich der Nachahmung der Waren konnte die Zollbehörde die Beschlagnahme dieser Waren nicht rechtmäßig unter Berufung auf die Begehung eines Zollvergehens der Einfuhr verbotener Waren ohne Anmeldung vornehmen.

Daraus folgt, dass die Beschlagnahme eine offensichtlich rechtswidrige Beeinträchtigung für das Unternehmen B darstellt.“

Das Berufungsgericht hat die Zollbehörde dazu verurteilt, dem Importeur der Ware einen Betrag in Höhe von 5.000 € als Vorschuss auf den entgangenen Gewinn zu zahlen, dessen Höhe vom Gericht in einem künftigen Urteil in der Hauptsache festgesetzt wird.

Diese Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht interessant, da:

  • Einerseits kann sich die Zollbehörde nicht mehr mit der bloßen Bestätigung der Fälschung durch den Markeninhaber begnügen, um eine Zollbeschlagnahme auf der Grundlage des Zollgesetzbuchs zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Zollbehörde eigene Feststellungen treffen muss, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich um gefälschte Waren handelt.
  • Andererseits scheint es, dass die Zollbehörden anstelle des Markeninhabers haftbar gemacht werden können, wenn sich die Zollbeschlagnahme auf Waren bezieht, deren Fälschung ausschließlich auf der Erklärung des Markeninhabers beruht. Der Inhaber der Waren kann somit eine Entschädigung für den durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden erhalten.

So kam es aufgrund der verfahrensrechtlichen Untätigkeit der Markeninhaber (vermutlich, weil die Kosten eines Rechtsstreits im Verhältnis zu den betroffenen Mengen als unverhältnismäßig angesehen worden wären oder um zu vermeiden, dass ihre Rechte möglichen Widerklagen auf Nichtigkeit oder Verfall wegen Nichtbenutzung ausgesetzt würden), hat die Zollverwaltung anstelle der Markeninhaber das Risiko und die Kosten der Bekämpfung von Fälschungen getragen.

Sollte sich diese Art von Reaktion des Importeurs gegenüber dem Zoll allgemein durchsetzen, könnte sich die Zollverwaltung im Falle der Untätigkeit des Rechtsinhabers aus dem Schutz von Marken, Patenten und Geschmacksmustern zurückziehen und die Wirtschaftsakteure beim Schutz ihrer Rechte des geistigen Eigentums vor Gericht nicht mehr vertreten.

Der Zoll könnte zudem davon absehen, Waren auf der Grundlage des Zollgesetzbuchs nach Aufhebung der Zollbeschlagnahme zu beschlagnahmen.

Heutzutage ist es wichtig, dass Markeninhaber diese sich abzeichnende Änderung und diese Rechtsprechung bei ihrer Strategie zum Schutz ihrer Marken, Patente und Geschmacksmuster auf französischem Gebiet berücksichtigen.

BMH AVOCATS unterstützt Sie bei der Entwicklung von Strategien zum aktiven Schutz Ihrer Rechte an geistigem Eigentum in Frankreich und im Ausland in Zusammenarbeit mit unseren Partnern.

 

Dr. Martin Hauser, Stéphane Dassonville