[SCHIEDSVERFAHREN] Die internationalen Kammern des Handelsgerichts und des Berufungsgerichts von Paris

Ein Jahr nach der Unterzeichnung des Protokolls über das Verfahren vor der Internationalen Kammer des Handelsgerichts von Paris wurde beim Berufungsgericht von Paris eine Berufungsinstanz eingerichtet[1]. Anfang 2018 wurde die internationale Kammer des Berufungsgerichts von Paris nach dem Vorbild der internationalen Kammer des Handelsgerichts von Paris mit mehrsprachigen Richtern besetzt und nahm ihre Arbeit auf[2]. Vor diesen beiden Kammern können die Parteien die Anwendung einer Reihe von Verfahrenstechniken vereinbaren, die sich in internationalen Schiedsverfahren bewährt haben, wie beispielsweise die Durchführung eines Teils des Verfahrens in englischer Sprache, das Kreuzverhör von Zeugen und Sachverständigen oder die Festlegung eines verbindlichen Verfahrenszeitplans.

 

Bereits im Jahr 2017 war die Internationale Kammer des Handelsgerichts mit zehn mehrsprachigen Richtern besetzt worden; dies gilt nun auch für das Berufungsgericht, dessen Internationale Kammer seit 2018 über drei mehrsprachige Berufsrichter verfügt[3]. Beide Kammern sind voll funktionsfähig und haben bereits eine Reihe von anhängigen Verfahren.

Nach eigenen Angaben besteht das Ziel der neuen internationalen Kammern nicht darin, mit der Schiedsgerichtsbarkeit zu konkurrieren, sondern die bestehenden Verfahren vor den Handelsgerichten besser an die internationalen Verfahren anzupassen.

Die den Parteien zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten wurden in zwei im Wesentlichen identischen Protokollen schriftlich festgehalten, die insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

 

  • Zuständigkeit:

Grundsätzlich sind beide Kammern für alle Handelsstreitigkeiten mit internationalem Bezug zuständig[4]. Die Zuständigkeit kann durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, beispielsweise durch die folgende, von den Internationalen Kammern vorgeschlagene Standardklausel:

„Jede Streitigkeit, die zwischen den Parteien hinsichtlich der Gültigkeit, der Auslegung, der Erfüllung oder ganz allgemein im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag entstehen kann, unterliegt in erster Instanz der Zuständigkeit der Kammer für internationales Handelsrecht des Handelsgerichts Paris und in der Berufungsinstanz der Zuständigkeit der internationalen Handelskammer des Berufungsgerichts von Paris unterliegen.“

Im Gegensatz zum Protokoll über das Verfahren in erster Instanz sieht das Protokoll über das Verfahren in zweiter Instanz vor dem Berufungsgericht vor, dass die Parteien grundsätzlich ausdrücklich vereinbaren müssen, dass die im Protokoll vorgesehenen Verfahrenstechniken tatsächlich angewendet werden[5]. Es bleibt abzuwarten, wie diese Anforderung in der Praxis gehandhabt wird. In jedem Fall sollte in Fällen, in denen die Parteien die Zuständigkeit der Kammer im Voraus ausdrücklich vereinbart haben, eine entsprechende Zustimmung der Parteien vermutet werden.

Zu begrüßen ist zudem die Zuständigkeit der Kammern, die sich auch auf Eilverfahren erstreckt.

 

  • Vorgeschlagene Verfahrenstechniken:

 

– Verfahrenszeitplan: In der Regel plant das Gericht nur von einem Termin zum nächsten, insbesondere in erster Instanz, und es besteht die Gefahr mehrfacher Vertagungen, zumindest aus Sicht des Klägers. Abhilfe schafft hier die Erstellung eines verbindlichen, umfassenden Verfahrenszeitplans, der insbesondere verbindliche Termine für den Austausch von Schriftsätzen und Unterlagen, die mündliche Verhandlung sowie die Bekanntgabe der Entscheidung vorsieht und auf dessen Grundlage sich bereits in einem relativ frühen Stadium die Gesamtdauer des Verfahrens bereits abgeschätzt werden kann. Hervorzuheben ist zudem, dass der Verfahrenszeitplan nicht einseitig vom Gericht festgelegt wird, sondern in einer Vorverhandlung gemeinsam mit den Parteien erörtert und festgelegt wird.

 

– Verwendung des Englischen als zweite Verfahrenssprache: In englischer Sprache verfasste Unterlagen können ohne Übersetzung in das Verfahren aufgenommen werden; Zeugen, Sachverständige und Rechtsanwälte können sich auf Englisch äußern, gegebenenfalls mit Simultanübersetzung ins Französische; die Entscheidungen des Richters werden ausschließlich auf Französisch verfasst, jedoch automatisch ins Englische übersetzt.

 

– Anhörung von Zeugen und Sachverständigen: Eine Neuerung wurde eingeführt, nämlich die Möglichkeit, Zeugen und Sachverständige vom Richter anhören zu lassen und sie anschließend einem Kreuzverhör zu unterziehen[6]; in Frankreich ist dies im Gegensatz zur Praxis in vielen anderen Ländern eher unüblich[7]. Darüber hinaus sind Zeugen und Sachverständige – wie in Schiedsverfahren – verpflichtet, ihre Aussage vorab schriftlich einzureichen[8]. Die Parteien sind an der Festlegung der zu befragenden Personen beteiligt. Es ist einer Partei möglich, die Zeugen und Sachverständigen der anderen Partei im Rahmen eines Kreuzverhörs unter der Aufsicht des Richters zu befragen.

 

– Einführung eines Mechanismus zur erzwungenen Vorlage von Unterlagen[9]: Wie in Schiedsverfahren üblich, können die Parteien beim Richter beantragen, dass die gegnerische Partei Unterlagen vorlegt, die sie nicht freiwillig eingereicht hat. Um jedoch übermäßige Anträge zu vermeiden, müssen die angeforderten Unterlagen vom Antragsteller bei der Zwangsvorlage genau benannt und spezifiziert werden.

 

– Entscheidung über die Kosten: Den Anwälten der Parteien wird in ihren Schlussplädoyers zusätzliche Zeit eingeräumt, um einen detaillierten Bericht über die entstandenen Kosten und Auslagen vorzulegen. Dies ist in Verfahren mit internationaler Beteiligung, in denen die Kosten naturgemäß höher sind, zu begrüßen[10].

 

  • Zusammenfassend:

Mit der Schaffung eines zweistufigen Gerichtssystems, in dem moderne und international anerkannte Beweismittel herangezogen werden können, reagiert Frankreich angemessen auf die zunehmende Bedeutung internationaler Rechtsstreitigkeiten vor den Handelsgerichten. Im Umkehrschluss ermöglicht diese neue Organisation den Richtern des Berufungsgerichts, die auch für die Anfechtung und Vollstreckung von Schiedssprüchen zuständig sind[11], die Beweismethoden im Schiedsverfahren dank ihrer Tätigkeit in der Internationalen Kammer in der Praxis zu erproben, was ihnen praktische Erfahrungen verschafft, die der Ausübung ihrer Kontrollfunktion nur zugutekommen können.

Da derzeit nur sehr wenige Gerichtsstandsklauseln die Zuständigkeit der Internationalen Kammern vorsehen, kann die Anwendung der Protokolle in der Praxis in vielen Fällen von einer der Parteien abgelehnt werden. Es wäre daher wünschenswert, dass sich die Rechtspraxis so entwickelt, dass die Zuständigkeit der Internationalen Kammern bei Vorliegen ausländischer Bezüge automatisch für die Parteien gilt[12].

 

Von Detlev Kühner und Jessica Noy-Gsell


[1] Die CICAP (Internationale Kammer des Pariser Berufungsgerichts). Es handelt sich um die16. Kammer des Bereichs 5 des Pariser Berufungsgerichts, die für Handelsstreitigkeiten zuständig ist.

[2] Die Kammer hat ihre Arbeit am 1. März 2018 aufgenommen und am 15. Januar 2019 ihr erstes Urteil in der Sache gefällt.

[3] Es sei darauf hingewiesen, dass die beiden Beisitzer über mehrjährige Erfahrung als Rechtsanwälte in internationalen Anwaltskanzleien verfügen.

[4] Seit dem 1. Januar 2019 ist die Internationale Kammer des Berufungsgerichts auch für die Entscheidung über Anfechtungen und die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen zuständig, was zuvor in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer fiel.

[5] Dies ist dadurch begründet, dass das Protokoll nicht unerhebliche Abweichungen vom Zivilprozessrecht enthält.

[6] Dies gilt sowohl für vom Gericht bestellte Sachverständige als auch für von den Parteien bestellte private Sachverständige.

[7] § 202 der Zivilprozessordnung erlaubt grundsätzlich die Einreichung schriftlicher Erklärungen; in der Praxis werden Zeugen jedoch selten vorgeladen und vernommen.

[8] Abweichend von § 202 der Zivilprozessordnung ist es jedoch nicht erforderlich, die Bescheinigung handschriftlich zu verfassen.

[9] Die Zivilprozessordnung sieht zudem vor, dass die andere Partei das Gericht anrufen kann, um die Vorlage von Beweismitteln zu erwirken. In der üblichen Rechtspraxis wird davon jedoch nur selten Gebrauch gemacht.

[10] Dies ist ausdrücklich nur im Protokoll über das Verfahren vor dem Berufungsgericht vorgesehen.

[11] Am 7. Januar 2019 wurde die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anfechtungen und die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen von der1. Kammer des Bereichs 1 auf die16. Kammer des Bereichs 5 übertragen.

[12] Dies kann jedoch eine Anpassung des bestehenden Rechtsrahmens erfordern.

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