Dies ist für Urheber von Vorteil, stellt Unternehmen jedoch tagtäglich vor Probleme. Daher ist es unerlässlich, wachsam zu sein, wenn es um die Übertragung von Rechten an Werken und Erfindungen geht, die Dritten oder Mitarbeitern zustehen.
Tatsächlich unterliegen die Bedingungen für die Übertragung von Urheberrechten einem starken Formalismus. Wird dieser Formzwang in den Abtretungsverträgen nicht beachtet, besteht ein erhebliches Risiko, dass die Abtretung als ungültig angesehen wird oder aber nie ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Hierzu erging vor kurzem eine interessante Entscheidung, in der es um einen Streit zwischen mehreren Fotografen und dem Herausgeber der Zeitung „Le Figaro“ (der ältesten französischen Tageszeitung) ging, da der Herausgeber des „Le Figaro“ alle Papierarchive der Zeitungen und Zeitschriften auf der firmeneigenen Website in der kostenpflichtigen Rubrik „Archive“ online gestellt hatte. Die Zurverfügungstellung der Artikel erfolgte im PDF-Format als Reproduktion ganzer Seiten, einschließlich der mit Fotos illustrierten Artikel. Die Fotografen waren der Ansicht, dass diese Nutzung in den mit dem Medienunternehmen geschlossenen Abtretungsverträgen nicht gestattet war und verklagten den Verlag wegen Verletzung ihrer Urheberrechte.
Das Berufungsgericht entschied, dass „die Verwertung durch Archivierung und die Bereitstellung von Online-Zeitungen im PDF-Format zum Zeitpunkt der Übertragung der Rechte nicht vorhersehbar war, dass diese Online-Veröffentlichung jedoch mit dem Fortbestand des ursprünglichen Werkes vereinbar ist und keine andere als die vertraglich vorgesehene Verwendung der Fotos darstellt“.
Der französische Kassationsgerichtshof kippte die Entscheidung des Pariser Berufungsgerichts gestützt auf die Artikel L. 111-1, L. 122-1 und L. 131-6 des französischen Gesetzes über das geistige Eigentum und entschied, dass die vom Berufungsgericht angeführten Gründe nicht ausreichten, um festzustellen, dass die gewährte Urheberrechtsübertragung notwendigerweise auf die oben genannte Nutzung auszudehnen war. Das Kassationsgericht erinnert daher an den Grundsatz, dass nach französischem Recht nur die im Übertragungsvertrag tatsächlich aufgeführten Rechte vom Urheber auf den Käufer übertragen werden.
Diese Regel gilt jedoch nur beim Direkterwerb von Urheberrechten natürlicher Personen. Sie gilt nicht für Abtretungsverträge zwischen juristischen Personen, bei denen die Vereinbarung einer generellen Abtretungsklausel möglich ist. Dies ist damit erklärbar, dass nach französischem Recht nur eine natürliche Person den Status eines „Autors“ eines Werks haben kann. Allerdings ist es auch bei einer Generalabtretungsklausel wichtig sicherzustellen, dass das übertragende Unternehmen die von ihm abgetretenen Rechte wirksam vom Urheber erworben hat, ansonsten besteht die Gefahr, dass die gesamte Rechtskette beeinträchtigt wird und dass die Abtretung zwischen den beiden Unternehmen keinen rechtswirksamen Inhalt hat.
Eine gute Beratung ist beim Erwerb und der Übertragung von Urheberrechten, welche unter anderem auch beim Erwerb eines Unternehmens oder bei Ablauf komplexer wechselseitiger Lizenzen auftreten können, unerlässlich. Bei unwirksamer Abtretung geistiger Eigentumsrechte droht dem Zessionar nämlich eine Verurteilung wegen Nachahmung und das erworbene Betriebsvermögen kann erheblich beeinträchtigt werden.
Tatsächlich sind sich alle Fachleute einig, dass die Bewertung eines Unternehmens weder eine einfache Aufgabe, noch eine genaue Wissenschaft ist. Die Bewertung erfordert eine gute Kenntnis des zu erwerbenden Unternehmens, seiner Verpflichtungen (insbesondere der nicht bilanzierten Verpflichtungen), seiner Vergangenheit, seiner Produkte, seiner Stärken und Schwächen sowie seines Umfeldes.
Zu den wesentlichen Elementen, die heute analysiert werden müssen, um den Wert eines Unternehmens höher oder geringer einzustufen, gehören die Vermögenswerte des geistigen Eigentums eines Unternehmens. Diese werden zunehmend als strategisch wichtig eingestuft, da das Unternehmen dadurch von einem Monopol und einem Wettbewerbsvorteil auf dem Markt profitieren kann. Während Käufer und Verkäufer selbstverständlich an gewerbliche Schutzrechte (Patent-, Marken- oder Designportfolios) denken, spielen literarische und künstlerische Schutzrechte (Urheberrecht) in vielen Bereichen wie Mode, Parfums, Möbel und audiovisuelle Medien eine wesentliche Rolle.
Es ist daher zwingend erforderlich, dass (i) Arbeitsverträge von Mitarbeitern die kreativ tätig sind (ii) Urheberverträge mit Dritten oder (iii) zwischen Unternehmen, zwingenden Formvorschriften genügen und Garantieklauseln enthalten, um die Unternehmen tagtäglich und insbesondere beim Erwerb und bei der Übertragung von Betriebsvermögen abzusichern.
[1] Berufungsgericht Paris, Abteilung 5, Kammer 2, 16. Februar 2018, n°16/26056
[2] Kassationsgerichtshof (Franz. Obergericht), 1. Zivilkammer, 4. July 2019, n°18-17.155