[ARBEITSRECHT] Die Reform zur Modernisierung des Arbeitsmarktes der Arbeitsvertrag und dessen Kündigung

PROBEZEIT (ARTIKEL L. 1221-19 BIS L. 1221-25 DES FRANZÖSISCHEN ARBEITSGESETZBUCHS) Die gesetzliche Dauer der Probezeit Die Dauer der Probezeit beträgt: maximal 2 Monate für Arbeiter und Angestellte, maximal 3 Monate für Vorarbeiter und technische Aufsichtspersonen, maximal 4 Monate für Führungskrafte. Die Probezeit kann einmal erneuert werden, falls der anwendbare Tarifvertrag dies erlaubt. Die Erneuerungsmöglichkeit muss…