Die Ausgaben des Arbeitnehmers, welche dieser für oder bei Ausübung seiner Arbeit getätigt hat und von seinem Arbeitgeber ersetzt bekommt, werden bei der Bemessung der Sozialversicherungs-abgaben nicht berücksichtigt. Sie sind den Bestimmungen der regelmäßig angepassten Verordnung vom 20. Dezember 2002 entsprechend von Sozialversicherungs-abgaben befreit.
Der Arbeitgeber ist zur Erstattung der Ausgaben seines Arbeitnehmers, welche dieser im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und im Interesse seines Arbeitgebers eingegangen ist, verpflichtet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es dem Arbeitgeber nicht verboten ist, Obergrenzen für die Erstattung von Ausgaben festzulegen.
Um einen Missbrauch durch Arbeitnehmer zu verhindern, kann es für den Arbeitgeber geboten sein, arbeitsvertraglich einen Höchstbetrag für die Ausgaben für Hotelübernachtungen oder der Verpflegung in Restaurants festzulegen. Es ist auch möglich, einen festen Höchstbetrag festzulegen oder, soweit ein fester Höchstbetrag nicht praktikabel ist, eine Höchstkategorie festzulegen (z.B. 2-Sterne-Hotel oder 3-Sterne-Hotel).
Der Arbeitgeber hat zudem die rechtlich zulässige Möglichkeit, Pauschalzuschüsse für die Spesen zu bestimmen. Diese Pauschalzuschüsse sind von vornherein festgelegt und sind unabhängig von den tatsächlich getätigten Ausgaben.
Es sind somit zwei Arten der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber möglich:
– Erstattung der tatsächlich „angefallenen Ausgaben“, welche durch den Angestellten im Rahmen seiner Arbeit getätigt wurden. Diese werden gegen Vorlage entsprechender Quittungen (Hotel- und Restaurantquittungen) unter Berücksichtigung einer möglichen Höchstgrenze von dem Arbeitgeber erstattet.
– Festlegung eines Pauschalzuschusses für Spesen, unabhängig von den tatsächlich durch den Arbeitnehmer getätigten Ausgaben. Ein umsichtiger Arbeitgeber sollte zur eigenen Sicherheit von seinen Arbeitnehmern Nachweise über die getätigten berufsbedingten Ausgaben verlangen.
Bei der zweiten Art der Kostenerstattung werden die Pauschalzuschüsse für Spesen bei der Bemessung der Sozial-versicherungsbeiträge abgezogen, soweit sie bestimmungsgemäß eingesetzt wurden. Ein Abzug ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag möglich.
Das heißt, dass es möglich ist, dem Angestellten Pauschalzuschüsse für Spesen zu gewähren, welche die tatsächlich entstandenen Ausgaben des Arbeitnehmers übersteigen. Soweit diese Pauschalzuschüsse die von der Verwaltung festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten, müssen auf diese Pauschalzuschüsse auch keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden.
Die Obergrenzen werden am 1. Januar jedes Jahres neu bestimmt und betragen für das Jahr 2017:
Dr. iur. Aymeric Le Goff, Constance Koch