[MEDIATION] Emotionsfreie Wirtschaftsmediation ?

Nachfolgend soll untersucht werden, ob die Wirtschaftsmediation es den Parteien ermöglichen kann, einen Sachkonflikt unter Ausschalten der Emotionen erfolgreich zu bearbeiten, ohne zusätzliche Belastung und Zeitaufwand. Zunächst wird auf das juristische Mediationsmodell und das vermeintliche Sachlichkeitsgebot eingegangen (I.), anschließend wird das Postulat rational entscheidender Parteien hinterfragt (II.) und unter psychologischen Gesichtspunkten kritisch gewürdigt (III.), bevor…

[MEDIATION] Was kann die Parteien für die Mediation motivieren?

Es wird in jüngerer Zeit von verschiedenen Seiten in Europa immer wieder die Frage aufgeworfen, warum sich die Mediation als Streitbeilegungsmethode auch im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr trotz ihrer Vorzüge immer noch nicht durchsetzen konnte1. Abgesehen von den Fällen, in denen die Mediation vertraglich oder als Vorstufe zu einem Gerichtsverfahren zwingend vorgesehen ist, zögern Rechtsanwälte und Wirtschaftsmandanten…

[MEDIATION] Die Vergütung von Mediatoren in Wirtschaftsmediationen in Frankreich- aus Sicht eines Rechtsanwalts*

Während sich Anwälte, Unternehmen und Richter über die finanziellen Vorteile der Inanspruchnahme einer Mediation befragen, so haben die Mediatoren selbst oft den Eindruck, dass ihre Aufgabe nicht in der entsprechenden Höhe der Leistungen, die sie den Unternehmen zur Verfügung stellen, honoriert wird1. Sie tragen dazu bei, in wenigen Wochen, manchmal auch in nur wenigen Stunden,…

Kauf eines Windparks in Frankreich : Aspekte der rechtlichen Due-Diligence, revue Contact

Das Energiegesetz vom 10. Februar 2000, modifiziert durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Juli 2005 („POPE-Gesetz“), und die zu seiner Anwendung erlassenen Verordnungen (Verordnung Nr. 2000-1196 vom 6. Dezember 2000 in seiner durch die VerordnungNr. 2007-1307 vom 4. September 2007 geändertenFassung, Verordnung Nr. 2001-410 vom 10. Mai 2001, Erlass vom 10. Juli 2006) haben den Rahmen…

[ARBEITSRECHT] Die Reform zur Modernisierung des Arbeitsmarktes der Arbeitsvertrag und dessen Kündigung

PROBEZEIT (ARTIKEL L. 1221-19 BIS L. 1221-25 DES FRANZÖSISCHEN ARBEITSGESETZBUCHS) Die gesetzliche Dauer der Probezeit Die Dauer der Probezeit beträgt: maximal 2 Monate für Arbeiter und Angestellte, maximal 3 Monate für Vorarbeiter und technische Aufsichtspersonen, maximal 4 Monate für Führungskrafte. Die Probezeit kann einmal erneuert werden, falls der anwendbare Tarifvertrag dies erlaubt. Die Erneuerungsmöglichkeit muss…